Verwaltungsgericht Gießen

Keine „Gegenrede“ bei Zuständigkeitsfragen im Kreistag Marburg-Biedenkopf

Das Verwaltungsgericht Gießen lehnte gestern einen Eilantrag eines Abgeordneten des Kreistages Marburg-Biedenkopf ab, mit dem der Antragsteller die Zulassung der Gegenrede in der morgigen Kreistagssitzung begehrte.

Lesedauer:2 Minuten

Der Antragsteller trug vor, dass er für die kommende Sitzung des Kreistages Marburg-Biedenkopf am 10. Februar 2023 einen Sachantrag zu dem Thema „Verbesserung der Vitamin-D-Versorgung“ eingebracht habe. Der Antrag sei nach Prüfung durch den Antragsgegner - den Kreistagsvorsitzenden - als zulässig eingestuft und auf die Tagesordnung gesetzt worden. Der Antragsteller befürchtet nunmehr, dass dieser Antrag wegen Zweifeln an der Zuständigkeit des Kreistages von der Tagesordnung genommen wird, ohne dass er Gelegenheit erhält, dazu zu sprechen.

Die 8. Kammer hat den Eilantrag mit Beschluss vom gestrigen Tage abgelehnt. Teilweise stehe - so die Kammer in ihrer Begründung - bereits ein Rechtsschutzbedürfnis in Frage, weil der Antragsgegner mitteilte, dass keine Anzeichen dafür gegeben seien, den genannten Sachantrag des Antragstellers von der Tagesordnung zu nehmen. Der Antragsteller habe jedoch auch keinen Anspruch darauf, vor der Entscheidung des Kreistages über die Zuständigkeit für Anträge von Kreistagsabgeordneten eine „Gegenrede“ zu erheben. Dies folge insbesondere nicht aus dem freien Mandat des Kreistagsabgeordneten. Das freie Mandat des Kreistagsabgeordneten reiche nämlich nicht weiter als die Angelegenheiten des Kreistages selbst. Die Frage der Zuständigkeit könne in Streitfällen schriftlich bei der Antragstellung begründet werden. Weiterhin bestehe zum einen die Möglichkeit, den Kreistag gegen eine negative Entscheidung des Kreistagsvorsitzenden anzurufen und letztlich bestehe auch die Möglichkeit, die Zuständigkeit des Kreistages gerichtlich feststellen zu lassen.

 

 

Die Entscheidung (Beschluss vom 08.02.2023, Az.: 8 L 304/23.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Schlagworte zum Thema