Verwaltungsgericht Wiesbaden

Keine höhere Zuwendung für Feuerwehrhaus

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Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden entschied mit Urteil vom 15.02.2023, dass die Gemeinde Meinhard keinen Anspruch auf eine höhere Zuwendung für den Neubau des Feuerwehrhauses im Ortsteil Schwebda hat. Das Land Hessen bewilligte der Gemeinde mit Zuwendungsbescheid aus dem Jahr 2020 eine Zuwendung in Höhe von etwa 19 % der von der Gemeinde ursprünglich veranschlagten Baukosten. Die Gemeinde begehrte nun eine höhere Zahlung. Dies begründete sie damit, dass über ein Drittel der erforderlichen Baukosten als nicht förderfähig anerkannt worden seien. Es müssten jedoch insbesondere auch die Außenanlagen und Planungskosten gefördert werden.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat die Klage der Gemeinde abgewiesen.

Feuerwehren lägen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden. Das Land Hessen gewähre den Kommunen diesbezüglich unter anderem Hilfen in Form von Zuwendungen. Für Zuwendungen zum Bau von Feuerwehrhäusern bestehe keine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Die Förderung stehe vielmehr im Ermessen des Landes Hessen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften.

Das Land Hessen habe die Leistungsvoraussetzungen für die Förderung zulässigerweise in der Brandschutzförderrichtlinie (im Folgenden: BSFRL) festgelegt. Diese bestimme, dass die Höhe der Zuwendungen anhand einer Raumprogrammempfehlung für die Ausstattung von Feuerwehrhäusern erfolge, um eine gleichmäßige Förderung der einzelnen Kommunen sicherzustellen. Die tatsächlichen Baukosten seien für die Förderung nicht entscheidend. Die Behörde sei an diese Vorgaben der BSFRL gebunden. Die BSFRL verstoße insbesondere nicht gegen gesetzliche Vorgaben oder das Willkürverbot. Das Land Hessen habe im Falle der Gemeinde zudem die höchstmögliche Förderquote angewendet. Gemäß der BSFRL seien Kosten für Außenanlagen nicht zu berücksichtigen, da diese nach der Richtlinie nicht förderfähig seien. Auch fänden die Planungskosten grundsätzlich keine Berücksichtigung, da diese nicht mit dem eigentlichen Bau bzw. Baubeginn zusammenhängen würden.

Das Urteil (Az. 5 K 700/20.WI) ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats nach Zustellung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Hessische Verwaltungsgerichtshof.

Anhang:

§ 23 LHO (Hessische Landeshaushaltsordnung)

§ 23 Zuwendungen

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.

Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG)

§ 2 Aufgabenträger

(1) Aufgabenträger sind

1. die Gemeinden für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe […]

(2) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 als Selbstverwaltungsangelegenheiten.

§ 5 Aufgaben des Landes

[…]

(2) Das Land gewährt zur Erfüllung der Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz Zuwendungen.

Hessische Brandschutzförderrichtlinie (BSFRL)

3. Höhe, Art und Umfang der Zuwendung

3.1 Für Maßnahmen nach Anlage 1 […] werden Zuwendungen grundsätzlich im Wege der Festbetragsfinanzierung bewilligt […].

Anlage 1

1.1 Gegenstand der Zuwendung sind:

1.1.1 Neubau und Erweiterung von Feuerwehrhäusern und Einrichtungen für den überörtlichen Brandschutz und die Allgemeine Hilfe […]

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