Nr. 04/2021
Die Fachkammer für Personalvertretungsrecht bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 22. Januar 2021 einen Eilantrag des den Gesamtpersonalrates der Lehrerinnen und Lehrer bei dem Staatlichen Schulamt abgelehnt, mit dem dieser die Ausstattung mit 17 Mobiltelefonen unter entsprechender Kostenübernahme erreichen wollte.
Nachdem die Leiterin des Staatlichen Schulamtes im November 2020 erklärt hatte, dass sie angesichts der Corona-Epidemie an dem Monatsgespräch mit dem Gesamtpersonalrat nicht mehr in Präsenzform, sondern nur noch in der Form einer Schaltkonferenz teilnehmen werde, drang der dortige Gesamtpersonalrat zunächst darauf, die Leiterin des Staatlichen Schulamtes an einer persönlichen Teilnahme an dem Monatsgespräch gerichtlich zu verpflichten, was die Fachkammer für Personalvertretungsrecht jedoch per Beschluss ablehnte.
Die Leiterin des Staatlichen Schulamtes schlug daraufhin vor, das Monatsgespräch per Telefon oder Video durchzuführen und stellte zunächst ein Konferenztelefon zur Verfügung, das später um zwei weitere Mikrofone erweitert wurde. Der Gesamtpersonalrat teilte dann mit, er plane Hybridveranstaltungen unter Nutzung eines ausreichend großen Raumes und entsprechender Konferenztelefonanlagen.
Mit Antrag vom 16. Dezember 2020 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden wollte der Gesamtpersonalrat die Leiterin des Staatlichen Schulamtes nun im Wege einer einstweiligen Verfügung verpflichten, dem Gesamtpersonalrat insgesamt 17 Mobiletelefone für die Durchführung von Telefonkonferenzen zur Verfügung zu stellen und die hierdurch entstehenden Anschaffungs- und Unterhaltskosten so lange zu übernehmen, wie die Möglichkeit elektronischer Abstimmungen eröffnet sei.
Die Fachkammer für Personalvertretungssachen hat diesen Antrag angelehnt. Zwar habe die Dienststelle grundsätzlich die durch die Tätigkeit des Personalrates entstehenden Kosten zu tragen und auch den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass es sich bei den 17 Mobiltelefonen um einen notwendigen Geschäftsbedarf handele.
Zwar sei in der jetzigen Pandemie-Lage zu akzeptieren, wenn persönliche Gespräche ohne persönliche Anwesenheit geführt werden sollten.
Jedoch sei nicht dargelegt worden, dass abgesehen von der Vorsitzenden und dem Stellvertreter des Gesamtpersonalrates, die über Diensttelefone verfügen, kein weiteres Mitglied des Gesamtpersonalrates die Möglichkeit habe, von einem Diensttelefon (an einer Schule) ungestört an der Konferenz teilzunehmen. Demgegenüber habe die Leiterin des Staatlichen Schulamtes ausdrücklich erklärt, abzuklären, wo gegebenenfalls im abgeschotteten Bereich, an welcher Schule eine Teilnahme an einer Telefonkonferenz durch die Mitglieder des Gesamtpersonalrates möglich sei. Dass dies nirgendwo der Fall sei solle, erscheine dem Gericht nicht glaubhaft.
Auch sei nicht dargelegt worden, dass im Übrigen die Mitglieder des Gesamtpersonalrates nicht über einen entsprechenden Telefonanschluss (Fest- oder Mobilnetz) verfügten, den sie für diese Zwecke nutzen könnten. Bei einer Flatrate fielen auch keine weiteren Kosten an. Dem stehe nicht entgegen, dass die Mitglieder während des Telefonates dann nicht für Notrufe erreichbar seien, weil auch in den Präsenzsitzungen private Telefonate oder sonstige Kommunikation zu unterbleiben hätten.
Dem Erfordernis, für jedes einzelne Mitglied des Gesamtpersonalrates die zwingende Notwendigkeit und Bedürftigkeit glaubhaft zu machen, sei der Gesamtpersonalrat nicht nachgekommen.
Darüber hinaus sei eine Anschaffung von 17 Mobiltelefonen einschließlich der dazugehörigen SIM-Karten angesichts des vorübergehenden Charakters der Pandemie-Situation insgesamt unverhältnismäßig.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat (Az.: 23 L 1447/20.WI.PV).
Anhang
§ 42 Hessisches Personalvertretungsgesetz
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Dienststelle.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle die erforderlichen Räume und den Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.
(3) Für Reisen von Mitgliedern des Personalrats, die dieser in Erfüllung seiner Aufgaben beschlossen hat, werden Reisekosten nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten gezahlt. In diesen Fällen ist die Reise der für die Genehmigung von Dienstreisen zuständigen Stelle vorher anzuzeigen.