Das Verwaltungsgericht Gießen bestätigte gestern im Rahmen eines Eilbeschlusses, dass die AfD-Fraktion des Kreistages Lahn-Dill bei der Ende März 2023 erfolgten Beschlussfassung zur Änderung der Satzung über die Bildung von Schulbezirken für die Berufsschulen im Lahn-Dill-Kreis nicht in ihren Rechten verletzt wurde. Der entsprechende Antrag der AfD-Fraktion wurde von dem Einzelrichter abgelehnt.
Gegenstand des Beschlusses des Kreistages am 27. März 2023 war die Neufestlegung der Beschulung der einzelnen Ausbildungsberufe an den Berufsschulstandorten im Lahn-Dill-Kreis ab dem Schuljahr 2023/2024. Dieser Beschlussfassung gingen Beteiligungen insbesondere der Schulleitungen, der Kreishandwerkerschaft, der IHK und des staatlichen Schulamtes voraus.
Anfang März 2023 fand eine Informationsveranstaltung der Schulleitungen zur geplanten Satzungsänderung statt. Die antragstellende AfD-Fraktion wurde - anders als die anderen im Kreistag vertretenen Fraktionen - nicht zu dieser Informationsveranstaltung eingeladen. Im Anschluss daran erhielt sie - wie alle Kreistagsabgeordneten - eine PDF-Version der Präsentation und nahm an der Sitzung des Bildungsausschusses teil, bei der unter anderem auch die Schulleiter der betroffenen Schulen teilnahmen.
Im vorliegenden Eilverfahren war die Antragstellerin der Ansicht, sie sei in ihrem organschaftlichen Recht auf umfassende und richtige Information über den Gegenstand des Beschlusses verletzt und gegenüber anderen Fraktionen nicht gleichbehandelt worden, weil sie nicht zu der Informationsveranstaltung eingeladen worden sei.
Die 8. Kammer sieht hierin jedoch keine Verletzung der Rechte der Antragstellerin, weil diese Informationsveranstaltung von dem Schulleiter einer Schule organisiert und durchgeführt worden sei und damit gerade nicht von einem Organ des Lahn-Dill-Kreises. Die Antragstellerin habe zudem die Präsentation mit den in der Veranstaltung besprochenen Inhalten weitergeleitet bekommen und sei auch sonst hinreichend über den Beschlussgegenstand informiert worden.
Die Entscheidung (Beschluss vom 12. Juli 2023, Az.: 8 L 955/23.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.