Verwaltungsgericht Darmstadt

Keine strengeren Lärmschutzmaßnahmen für Veranstaltungen im Schlossgarten Weiterstadt

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Die unter anderem für das Immissionsschutzrecht zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat mit Beschluss vom 03.07.2023 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren den Eilantrag eines Anwohners abgelehnt, mit dem bei Musikveranstaltungen im Schlossgarten Weiterstadt der Aufbau der Bühne an einem anderen Ort und die Festsetzung der Lärmgrenzwerte auf 55 dB(A) begehrt wurde.

Die Kammer hat ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrten Lärmschutzmaßnahmen hat. Dabei könne zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen, die von den geplanten Veranstaltungen im Schlosspark Weiterstadt ausgehen, die von Sachverständigen ausgearbeitete Freizeitlärm-Richtlinie der LAI (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz) zur Orientierung herangezogen werden. Sie gelte insbesondere auch für Grundstücke, auf denen Volksfeste, Platzkonzerte, Livemusik-Darbietungen und ähnliche Veranstaltungen im Freien stattfinden. Bei den geplanten Musikveranstaltungen, wie dem am kommenden Sonntag stattfindenden Picknickkonzert, handelt es sich nach Auffassung der Kammer um sogenannte „seltene Störereignisse“ im Sinne der Freizeitlärm-Richtlinie, bei denen auch höhere Lärmpegel hinzunehmen sind. Der Antragsteller könne daher nicht die Festsetzung der Lärmgrenzwerte auf 55 dB(A) verlangen. Grundsätzlich zumutbar seien Lärmmesswerte vor den Fenstern im Freien von 70 dB(A) tagsüber und 55 dB(A) nachts. Im Einzelfall könnten selbst Lärmimmissionen, die die bereits erhöhten Richtwerte für seltene Veranstaltungen überschreiten, ausnahmsweise noch hinzunehmen sein, wenn die Zumutbarkeit explizit begründet werde. Diesen Anforderungen würden die von der Stadt Weiterstadt vorgesehenen Lärmgrenzwerte, die sie auch gegenüber dritten Veranstaltern durch den Erlass von Auflagenbescheiden festlegen wolle, gerecht.

Der Antragsteller habe schließlich auch keinen Anspruch darauf, dass die Bühne an einem anderen Standort aufgestellt wird. Insoweit habe er schon nicht dargelegt, dass die begehrte Errichtung der Bühne am anderen Ende des Parks zu einer spürbaren Verbesserung der Lärmbeeinträchtigung führen werde.

Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 6 L 1480/23.DA.

Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel erhoben werden.

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