Verwaltungsgericht Wiesbaden

Keine Teilnahme eines Stadtverordneten an Vorschlagsgremium

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Nr. 11/2023

Der Antragsteller ist Stadtverordneter der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Idstein. Er gehört der AfD an. Aufgrund des Kommunalwahlergebnisses stellt die AfD in der Stadtverordnetenversammlung nur einen einzelnen Abgeordneten, sodass der Antragsteller keiner Fraktion angehört.

Die Stadt Idstein plant die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen. In einem ersten Schritt soll ein Auswahlverfahren für einen Windkraftpark-Projektierer durchgeführt werden. Die Stadtverordnetenversammlung hat am 20.07.2023 auf eine Beschlussvorlage des Magistrats hin beschlossen, für das Auswahlverfahren ein nicht öffentlich tagendes Vorschlagsgremium einzurichten. Dieses Gremium, das erstmals am 18.10.2023 zusammentreten soll, soll aus sechs von den Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung frei zu bestimmenden Vertretern bestehen, die kein kommunalpolitisches Mandat vorweisen müssen.

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren gegen die Stadtverordnetenversammlung, an den Sitzungen des Vorschlagsgremiums teilnehmen oder ihnen zumindest beiwohnen zu dürfen.

Mit Beschluss vom 10.10.2023 hat die 7. Kammer des VG Wiesbaden den Eilantrag abgelehnt.

Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag bleibe schon deshalb erfolglos, weil er sich gegen den falschen Antragsgegner richte. Denn selbst wenn es sich um einen Ausschuss handeln würde, sei für die (Ein-)Ladung zu diesem nicht die Stadtverordnetenversammlung, sondern der Stadtverordnetenvorsteher zuständig, weshalb der Antrag gegen diesen hätte gerichtet werden müssen.

Der Antrag sei ungeachtet dessen aber auch deshalb unbegründet, weil es sich bei dem Vorschlagsgremium nicht um einen Ausschuss im Sinne des § 62 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) handele und der Antragsteller daher keinen Zugang beanspruchen könne. Bei den Aufgaben, mit denen das Auswahlgremium betraut sei, handele es sich um Aufgaben der laufenden Verwaltung, für die der Magistrat zuständig sei. Das Gremium habe den Zweck, für den Magistrat eine Vergabeempfehlung zu erarbeiten, die dieser in einer Beschlussvorlage in die Stadtverordnetenversammlung einbringen werde.

Gegen den Beschluss (Az.: 7 L 1347/23.WI) kann der Antragsteller binnen zwei Wochen Beschwerde einlegen, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hätte.

Anhang

62 HGO - Ausschüsse

(1) Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden und Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung der Ausschüsse bestimmen.

[…]

(4) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung und seine Stellvertreter sind berechtigt, an allen Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, für diesen Ausschuss einen Gemeindevertreter mit beratender Stimme zu entsenden. Sonstige Gemeindevertreter können auch an nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen.

[…]

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