Nr. 08/2021
Das hat heute der für das Schulrecht zuständige 7. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entschieden und damit der Beschwerde des Landes Hessen gegen eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Beschluss vom26. März 2021, Az. 6 L 368/21.WI) stattgegeben.
In erster Instanz konnten die beiden Antragsteller, Schüler der 8. und 10. Klasse der Humboldt-Schule in Wiesbaden, mit ihrem gegen das Land Hessen gerichteten Begehren, sie zur Teilnahme am Wechselunterricht in ihren Jahrgangsstufen so lange zuzulassen, bis das Kultusministerium eine Konzeption erarbeitet habe, die die Mittelstufe beim Wechselunterricht berücksichtige, noch durchdringen.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof änderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts und lehnte den Eilantrag der beiden Schüler als unzulässig ab. Zur Begründung führte der 7. Senat aus, das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller sei erkennbar darauf gerichtet, die Geltung einer im Range unter dem formellen Gesetz stehenden Norm der Hessischen Corona-Einrichtungsschutzverordnung – hier § 3 Abs. 1 Nr. 2 – wegen rechtlicher Bedenken an ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zumindest vorläufig außer Vollzug zu setzen. Um dieses Ziel zu erreichen, sei allein das für Normenkontrollklagen gegen Rechtsverordnungen des Landes Hessen vorgesehene Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 15 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) statthaft. Für derartige Normenkontroll-Eilverfahren ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof zuständig. Daneben sei für einen an das Verwaltungsgericht gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO kein Raum.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 7 B 753/21
§ 3 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Einrichtungsschutzverordnung) in der Fassung der 29. Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 15. März 2021 (GVBl. S. 154) lautet:
(1) Für den Unterricht und die sonstigen schulischen Angebote in den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes gelten folgende Regelungen:
- in den Jahrgangsstufen 1 bis 6, mit Ausnahme der Abschlussklassen, erfolgt Wechselunterricht; entsprechendes gilt für die Förderangebote in den Vorklassen nach § 18 Abs. 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes und die Vorlaufkurse nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes;
- ab der Jahrgangsstufe 7 erfolgt mit Ausnahme der Abschlussklassen Distanzunterricht;
- in den Abschlussklassen findet Präsenzunterricht statt; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann
phasenweisen Distanzunterricht anordnen.
[…]
Hinweis:
Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat durch Beschluss vom 19. März 2021 (Az. 8 B309/21.N) bereits entschieden, dass die Regelung über den Distanzunterricht ab Klasse 7 (§ 3 Abs. 1 Nr.2 CoronaVV HE 2) nicht außer Vollzug zu setzen ist.