Verwaltungsgericht Gießen

Keine vorläufige Zulassung der Inbetriebnahme einer Prostitutionsstätte

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Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen lehnte mit Beschluss vom 8. Februar 2024 den Antrag einer Firma auf vorläufige Inbetriebnahme einer Prostitutionsstätte in Aßlar ab.

Der Lahn-Dill-Kreis, gegen den sich der Eilantrag richtete, hatte die Ausübung des Prostitutionsgewerbes befristet bis Ende 2024 erlaubt. Die Aufnahme des Betriebes wurde jedoch an mehrere Bedingungen geknüpft. Unter anderem wurde die Öffnung der Prostitutionsstätte erst nach vorheriger Begehung der Behörde mit positiver Abnahme gestattet. Die Antragstellerin legte gegen Teile der Erlaubnis - insbesondere gegen die Befristung und mehrere Nebenbestimmungen - bei der Behörde Widerspruch ein.

In dem gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren trug sie vor, dass es ihr unzumutbar sei, den Betrieb der Prostitutionsstätte weiterhin nicht aufzunehmen. Zudem sei die Befristung der Erlaubnis zum Ende des Jahres 2024 unverhältnismäßig, weil das Genehmigungsverfahren bereits zwei Jahre andauere und der Zeitpunkt der Öffnung der Prostitutionsstätte derzeit weiterhin unbekannt sei.

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht ab. Der Berichterstatter führte in der Begründung aus, dass es der Antragstellerin zumutbar sei, abzuwarten, bis alle von ihr zu erbringenden Nachweise vorliegen. Aufgrund des großen Umfangs des Prüfungsprogrammes der Behörde im Hinblick auf die Räumlichkeiten, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz sei bei dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes generell mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Dies habe die Antragstellerin in Kauf zu nehmen.

Die Antragstellerin selbst habe es in den vergangenen zwei Jahren bisher nicht bewerkstelligt, sämtliche in der ebenfalls erteilten Baugenehmigung enthaltenen Auflagen umzusetzen oder entsprechende Nachweise vorzulegen.

Der Lahn-Dill-Kreis sei stets mit dem Anliegen der Antragstellerin befasst gewesen, ohne dass zwischen den erforderlichen Arbeitsschritten ungewöhnlich lange Zeitabstände gelegen hätten. Eine Verzögerung durch den Landkreis sei nicht erkennbar.

Die Entscheidung (Beschluss vom 8. Februar 2024, Az.: 8 L 3023/23.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 9. Februar 2024 Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt.

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