Verwaltungsgericht Gießen

Keine Wiederholung der Aufsichtsratswahlen durch den ZOV

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat heute eine Klage im Zusammenhang mit der Wahl von Aufsichtsräten von Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbandes Oberhessische Versorgungsbetriebe (ZOV) abgewiesen.

Die Klägerin ist Vorstandsmitglied des ZOV. Im Jahr 2022 erstellte sie für die Wahl mehrerer Aufsichtsräte von Gesellschaften, an denen der ZOV beteiligt ist, eigene Listen mit Wahlvorschlägen. Diese unterlagen gegenüber konkurrierenden Listenvorschlägen der CDU- und SPD-Fraktion. Anschließend wurden die Aufsichtsräte entsprechend bestellt.

Die Klägerin machte nun gerichtlich insbesondere geltend, dass die Wahl nicht ordnungsgemäß abgelaufen sei. Es hätte das Verhältniswahlrecht statt des Mehrheitswahlrechts angewendet werden müssen. Dies ergebe sich aus dem Kommunalverfassungsrecht, welches die Verhältniswahl für mehrere gleichartige unbesoldete Stellen vorsehe. Bei den Aufsichtsratssitzen handele es sich um solche unbesoldeten Stellen. Sie seien etwa mit einem ehrenamtlichen Gemeindevorstand gleichzusetzen.

Zudem hätten die Stellen paritätisch mit einem Frauenanteil von mindestens 30 % besetzt werden müssen.

Das Gericht stellte demgegenüber keinen Fehler im Rahmen der Wahlen fest. Der Einzelrichter führte zur Begründung aus, dass das Mehrheitswahlrecht anzuwenden sei, weil es sich bei den Aufsichtsräten um besoldete Stellen handele. Hierfür spreche bereits der Stundensatz, mit dem diese entlohnt würden. Bei der angestrebten paritätischen Besetzung handele es sich um eine Zielvorgabe, auf die hingewirkt werden solle. Eine starre Vorgabe zur Besetzung stelle dies nicht dar.

Die Entscheidung (Urteil vom 26. August 2024, Az.: 8 K 678/23.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

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