Nr. 02/2021
Im Jahr 1903 wurde eine Verpflichtung der Gemeinde Assmannshausen, die heute Teil der Stadt Rüdesheim ist, zur Übernahme der Bau- und Unterhaltspflicht des Kirchturms in Assmannshausen, sowie der dazugehörigen Glocken und Glockenseile zugunsten der Kirchengemeinde in das Grundbuch eingetragen. Im Gegenzug durfte die Stadt den Glockenturm zu bürgerlichem Läuten bei Brand- und Wassergefahr, bei der Weinlese, bei Versteigerungen und bei patriotischen Festen nutzen.
Die Stadt Rüdesheim wendet sich nun gegen diese Verpflichtung (Az.: 6 K 545/20.WI). Sie begehrt die Feststellung, dass dieser Vertrag, der im Jahr 1903 in das Grundbuch als Baulast eingetragen wurde, und mit ihm die Sanierungslast, gegenstandslos geworden sind.
Die Stadt Rüdesheim und die Kirchengemeinde schlossen auf Vorschlag des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2021 einen Vergleich. Dieser sieht unter anderem vor, dass die Stadt Rüdesheim an die Kirchengemeinde eine Ablösesumme zahlt, gestaffelt auf einen Zeitraum von 20 Jahren. Im Gegenzug werde die Kirchenbaulast gegenstandslos und deren Löschung aus dem Grundbuch bewilligt.
Der Vergleich, welcher insbesondere noch der Annahme der Gemeindevertretung der Stadt Rüdesheim bedarf, kann durch die Beteiligten bis zum 01.03.2021 widerrufen werden. Im Falle eines Widerrufs wird eine gerichtliche Entscheidung am 15.03.2021 verkündet.