Nr. 2/2024
Dieses Verfahren war bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Parallelverfahren mit Blick auf die Klagebefugnis des BUND ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.09.2023 – 4 C 6.21 – über die Klagebefugnis des BUND entschieden. In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass für solche Klagen eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs gegeben sei.
Der Beschluss (6 K 1325/21.WI) ist unanfechtbar.