Verwaltungsgericht Gießen

Klage gegen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Hungen erfolglos

Der Kläger ist Stadtverordneter der Stadt Hungen und Vorsitzender der Fraktion „Pro Hungen“. Er wendet sich mit seiner Klage zum einen gegen den mehrheitlich in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 26. August 2025 gefassten Beschluss, die Öffentlichkeit für die Beratung und Beschlussfassung über einen beabsichtigten Grundstückskauf auszuschließen. Zum anderen wendet er sich gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 4. November 2025, einen Tagesordnungspunkt betreffend einen Antrag seiner Fraktion von der Tageordnung abzusetzen. Beide Beschlüsse wurden auf Antrag des Bürgermeisters gefasst.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung rechtswidrig gewesen seien. Er vertritt die Auffassung, dass der Bürgermeister nicht das Recht habe, Anträge in der Stadtverordnetenversammlung zu stellen und meint, dass der Beschluss über den Grundstückskauf ebenfalls rechtswidrig sei, weil er nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit hätte getroffen werden dürfen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. März 2026 ohne mündliche Verhandlung abgewiesen.

Soweit sich der Kläger gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit während der Sitzung am 26. August 2025 wendet, sei die Klage bereits unzulässig. Der Kläger wäre gehalten gewesen, vor der Anrufung des Verwaltungsgerichts zunächst alles im Rahmen seiner Mandatsausübung Mögliche zu tun, um auf einfachere Weise eine öffentliche Beratung und Beschlussfassung über den Tagungspunkt zu erreichen. Denkbar wäre zum Beispiel ein Antrag auf (teilweise) öffentliche Beratung oder ein Antrag auf Vertagung des entsprechenden Tagesordnungspunkts gewesen.

Auch soweit sich der Kläger gegen die Absetzung eines Tagesordnungspunkts in der Sitzung vom 4. November 2025 wendet, blieb die Klage erfolglos. Sie sei insoweit zwar zulässig, aber unbegründet. In dem Antrag des Bürgermeisters liege kein Verstoß, der zur Rechtswidrigkeit oder gar Unwirksamkeit des Beschlusses führe. Zwar gebe es in der Hessischen Gemeindeordnung kein ausdrücklich bezeichnetes Antragsrecht des Bürgermeisters, dieses werde aber aus verschiedenen Regelungen der Hessischen Gemeindeordnung hergeleitet. Da dem Gemeindevorstand im Zusammenhang mit der Beschlussfassung der Gemeindevertretung eine Vorbereitungs- und Ausführungskompetenz zukomme, spreche rechtlich nichts dagegen, dass der Bürgermeister der Gemeindevertretung entsprechende Beschlussvorlagen unterbreite und entsprechende Anträge stelle. Es sei anerkannt und rechtlich zulässig, dass Anträge durch den Gemeindevorstand oder den Bürgermeister als Vorschläge beziehungsweise Anregungen an die Gemeindevertretung eingereicht und vom Vorsitzenden im Rahmen der Sitzung zur Abstimmung gestellt werden könnten. Dies gelte auch für Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit.

Die Entscheidung (Urteil 8 K 6378/25.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen. 

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