Nr. 12/2026
Der für das Flurbereinigungsrecht zuständige 23. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag entschieden, dass das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren „Lahnaue“ rechtmäßig durchgeführt worden ist.
Mit Flurbereinigungsbeschluss vom 9. Juni 2020 ordnete das Amt für Bodenmanagement Marburg - Flurbereinigungsbehörde - für Flurstücke der Gemeinde Heuchelheim (Teile der Gemarkungen Heuchelheim und Kinzenbach), der Gemeinde Lahnau (Teile der Gemarkungen Atzbach und Dorlar) und der Stadt Wetzlar (Teile der Gemarkung Dutenhofen) ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren an. Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von ca. 537 ha.
Der Kläger bewirtschaftet als Landwirt im Haupterwerb im Verfahrensgebiet eine Fläche von ca. 84 ha und wendet sich gegen die Durchführung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens. Er ist der Auffassung, dass bereits die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren fehlten, da das Vorhaben nicht erforderlich sei und auch nicht in erster Linie privatnützigen Zwecken diene.
Der Senat ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren rechtmäßig erfolgte. Soweit auch Interessen der Allgemeinheit - wie der Umweltschutz - verfolgt würden, stünden diese nicht im Vordergrund. In erster Linie diene das Flurbereinigungsverfahren privatnützigen Zwecken, da zentrales Ziel eine Verbesserung der Agrarstruktur sei. Es würden die Beseitigung der erheblichen Zersplitterung von Eigentumsflächen sowie die Schaffung geordneter und rechtssicherer Grundstücksverhältnisse bezweckt.
Bei der Abfassung der Pressemitteilung lag eine schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
Aktenzeichen: 23 C 625/21
Ergänzende Anmerkung:
In dem Verfahren 23 C 966/21 hat der Kläger seine Klage zurückgenommen.