Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat heute in zwei Verfahren entschieden, in denen sich die Kläger gegen Anordnungen häuslicher Quarantäne wandten. In dem Verfahren eines ehemaligen Schülers stellte die Kammer fest, dass die Absonderung rechtswidrig war. Die andere Klage wurde abgewiesen.
In beiden Verfahren wurde jeweils die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer häuslichen Absonderung begehrt.
Das erste verhandelte Verfahren betraf einen Schüler der Adolf-Reichwein-Schule in Friedberg, dem gegenüber im Frühjahr 2021 durch den Wetteraukreis eine häusliche Absonderung erfolgte. Eine Mitschülerin war mittels Antigen-Schnelltest und PCR-Test positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet worden. Daraufhin ordnete das Gesundheitsamt des Wetteraukreises insgesamt gegenüber acht Schülern - zu denen der Kläger gehörte - eine häusliche Quarantäne an.
In dem zweiten Verfahren wurde der Betroffene selbst Ende 2020 positiv auf das Virus getestet. Diese Klage richtet sich gegen den Landkreis Marburg-Biedenkopf, der gegenüber dem Kläger eine 9-tägige Quarantäne angeordnet hatte.
Beide Kläger machten jeweils geltend, dass die Quarantäneanordnung rechtswidrig gewesen sei. Eine gerichtliche Entscheidung sei bereits aufgrund der kurzen Geltungsdauer der Absonderungen nicht erreichbar gewesen. In beiden Verfahren trugen die Kläger insbesondere vor, dass ein PCR-Test nicht geeignet sei, eine akute Infektion nachzuweisen.
Die Kammer betonte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass es für die Einschätzung der Gefahrenlage durch das Gesundheitsamt auf den damaligen Zeitpunkt ankomme. Der ehemalige Friedberger Schüler habe sich in einem Klassenraum mit durchgängig geöffneten Fenstern sowie großen Abständen zu den Mitschülern befunden und eine FFP1-Maske getragen. Er falle bereits nicht unter die zum damaligen Zeitpunkt vom Robert-Koch-Institut aufgestellten Kriterien für eine Kontaktperson der Kategorie 1. Die häusliche Absonderung durch das Gesundheitsamt des Wetteraukreises sei bereits deshalb rechtswidrig gewesen.
Keinen Erfolg hatte demgegenüber die Klage desjenigen, der selbst positiv getestet war. Dieser habe sich bereits aufgrund einer damals geltenden Rechtsverordnung für 14 Tage häuslich absondern müssen.
Die Entscheidungen (Urteile vom 6. Februar 2024, Az.: 10 K 1651/21.GI und 10 K 139/21.GI) sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.