Verwaltungsgericht Kassel

Kommunalwahl ist gültig

Die für das Kommunalwahlrecht zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat mit Urteil vom heutigen Tag die Klage gegen einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel, mit dem die Gültigkeit der Kommunalwahl vom 14. März 2021 festgestellt worden ist, abgewiesen und die Wahl für gültig erklärt.

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Nr. 01/2022

Der Kläger, der zum Zeitpunkt der Kommunalwahl der Stadt Kassel am 14. März 2021 17 Jahre alt war, erhob bereits vor der Wahl beim Magistrat der Stadt Kassel erfolglos Einspruch gegen das Wählerverzeichnis sowie Beschwerde gegen die Zurückweisung des Einspruchs beim Wahlleiter. Er berief sich darauf, dass das Wählerverzeichnis unvollständig sei, weil sein Ausschluss von der Kommunalwahl gegen Verfassungsrecht verstoße. Von der Kommunalwahl am 14. März 2021 waren schließlich der Kläger sowie alle weiteren 16- und 17-Jährigen der Stadt Kassel ausgeschlossen. Nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse durch die Stadt Kassel erhob der Kläger gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch. Die Stadtverordnetenversammlung wies den Einspruch mit Beschluss vom 17. Mai 2021 zurück und erklärte die Wahl für gültig.

Dagegen hat der Kläger Klage erhoben und insbesondere darauf verwiesen, dass der Ausschluss aller 16- und 17-Jährigen von der Wahl verfassungswidrig sei. Das Wahlrecht stünde aufgrund der Allgemeinheit der Wahl nach Art. 28 Grundgesetz (GG) allen Bürgern uneingeschränkt und damit auch Kindern und Jugendlichen, jedenfalls den 16- und 17-Jährigen, zu. Eine Einschränkung sehe weder das Grundgesetz noch die Hessische Verfassung vor.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom heutigen Tage die Klage abgewiesen und die Wahl für gültig erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Festsetzung des Mindestwahlalters auf 18 Jahre in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO) und die Anwendung für die Wahl in Kassel rechtmäßig gewesen seien. Die Altersgrenze von 18 Jahren sei zwar nicht zwingend, jedoch vom gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gedeckt. Dieser ergebe sich aus der Abwägung zwischen der Allgemeinheit der Wahl und der Integrationsfunktion der Wahl in einer Demokratie als kommunikativen Akt zwischen Gewählten und Wahlvolk. Da es an einer Lösung dieses Spannungsverhältnisses im Verfassungsrecht fehle, obliege es dem Gesetzgeber, eine
Altersgrenze zur Lösung dieses Konflikts zu schaffen. Dem habe der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBO in letztlich nicht zu beanstandender Art und Weise entsprochen. Insbesondere habe er sich an bestehenden Wertungen wie der Volljährigkeit und der Altersgrenze zur Wahl des Deutschen Bundestages oder des Landesrechts orientiert.

Gegen das Urteil ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung möglich, der binnen eines Monats gestellt werden kann.

Aktenzeichen: 3 K 1259/21.KS

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