Verwaltungsgericht Gießen

Kosten der Sperrung einer Autobahnabfahrt

Es besteht kein Anspruch auf Erstattung von im Zusammenhang mit der Sperrung einer Autobahnabfahrt entstandener Kosten.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen (Einzelrichterin) hat mit kürzlich ergangenem Urteil eine Klage der Bundesrepublik Deutschland abgewiesen, mit welcher diese Kosten geltend macht, die im Zusammenhang mit dem Einsatz von Personal und Fahrzeugen der Autobahn GmbH des Bundes im Rahmen einer Sperrung von Autobahnabfahrten anlässlich einer von den Beklagten durchgeführten Protestaktion entstanden sind.  Bei der Protestaktion klebten die Beklagten sich auf der Fahrbahn fest.

Die Klägerin begründete die Klage damit, dass sie als Eigentümerin der Bundesautobahnen Inhaberin des streitgegenständlichen Erstattungsanspruchs sei. Das Sperren von Autobahnauffahrten und Zufahrtswegen aufgrund von vorsätzlich herbeigeführten Hindernissen gehöre nicht zu den „kostenlosen“ Aufgaben der Autobahn GmbH des Bundes.

Das Gericht hat entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz von Kosten für den Einsatz von Personal und Fahrzeugen der Autobahn GmbH des Bundes zur Sperrung von Autobahnabfahrten hat. Es hat ausgeführt, dass diese Kosten das Vermögen der Autobahn GmbH des Bundes selbst betreffen und nicht das der klagenden Bundesrepublik Deutschland. Die Autobahn GmbH des Bundes sei eine rechtlich selbständige juristische Person des Privatrechts, welche zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben über eigene Finanzmittel verfüge und auch für das Finanzmanagement der Bundesstraßen zuständig sei. Die der Autobahn GmbH des Bundes zur Ausführung übertragenen Bundesaufgaben beinhalteten unter anderem die Verkehrssicherungspflicht für Autobahnen. Dazu zählten auch die hier in Rede stehenden Absperrmaßnahmen. Im Außenverhältnis sei die Autobahn GmbH des Bundes für die Beschaffung und Verwendung der Mittel zur Aufgabenerfüllung zuständig, damit erfolge auch die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung im eigenen Namen.

Die Klägerin könne Schadensersatzansprüche bei Beschädigung des Eigentums des Bundes an Bundesautobahnen in eigenem Namen geltend machen, wobei es durch die hiesige Protestaktion zu keinem Substanzschaden an der Autobahn gekommen sei und die Nutzung der Autobahn nur kurzfristig eingeschränkt worden sei.

Die Entscheidung (Urteil vom 7. Oktober 2026, Az.: 6 K 306/25.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

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