Verwaltungsgericht Wiesbaden

Kriminalitätsbelastung der Mitglieder

Die Klage auf Informationszugang zur Untersuchung des Bundeskriminalamtes zur Kriminalitätsbelastung der Mitglieder von Hells Angels Vereinen ist erfolglos.

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Nr. 12/2023

Die 6. Kammer des VG Wiesbaden entschied mit Urteil vom 09.10.2023, dass kein Anspruch auf Zugang zur Untersuchung des Bundeskriminalamtes zur Kriminalitätsbelastung der Mitglieder von Hells Angels-Vereinen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) besteht. Das Bundeskriminalamt erstellte im Jahr 2011 den „Hells Angels MC: Bericht zur Bewertung vereinsrechtlicher Verbotsoptionen“. Der Kläger begehrte die Übersendung dieses Berichts. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland stellte dem Kläger eine Version des Berichts zur Verfügung, die mehrere Schwärzungen aufwies. Der Kläger wandte sich vor dem VG Wiesbaden gegen diese Schwärzungen.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden wies die Klage im Rahmen der Beratung am 06.10.2023 im schriftlichen Verfahren ab. Die Prozessbeteiligten hatten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Nun liegen die Urteilsgründe vor.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Offenlegung der geschwärzten Passagen. Dem Anspruch des Klägers stünde der Informationszugangsversagungsgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG entgegen, da das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren Sicherheit haben könne. Im Rahmen der Prüfung, ob die Möglichkeit derartiger nachteiliger Auswirkungen besteht, stünde dem Bundeskriminalamt ein eigener prognostischer Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sei.

Die vom Bundeskriminalamt getroffene Gefährdungsprognose sei rechtlich nicht zu beanstanden. Durch ein Bekanntwerden der Informationen sei im Wege einer Gesamtschau aller bekannten Erkenntnisse, die das Bundeskriminalamt als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen gemäß § 2 BKAG zusammenträgt, ein umfassender Einblick in die Arbeit der Sicherheitsbehörden möglich. Durch die Offenlegung der Passagen könne die polizeiliche Arbeit, die der Erhaltung der inneren Sicherheit diene, erheblich erschwert werden. Insbesondere könne hierdurch die polizeiliche Arbeit genau untersucht werden und damit die Bekämpfung und Vorbeugung von Kriminalität erschwert oder sogar in Bereichen verhindert werden.

Das Urteil (6 K 642/19.WI) ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann gegen das Urteil die Zulassung der Berufung bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.

Anhang

§ 1 IFG Grundsatz

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. […]

§ 3 IFG Schutz von besonderen öffentlichen Belangen

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.

wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf

[…]

c)

Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,

[…]

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