Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Kundgebung „Für ein freies Palästina – Der Sieg gehört der Gerechtigkeit“

Der Eilantrag gegen das Verbot der Kundgebung „Für ein freies Palästina – Der Sieg gehört der Gerechtigkeit“ am 07.10.2024 ist erfolgreich.

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Nr. 17/2024

Mit heute zugestelltem Beschluss der für das Versammlungsrecht zuständigen 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat diese festgestellt, dass das Verbot der Kundgebung rechtswidrig ist.

Die Antragstellerin und zugleich Anmelderin hat einen Demonstrationszug mit Auftakt- und Abschlusskundgebung in der Frankfurter Innenstadt zum Thema „Für ein freies Palästina – Der Sieg gehört der Gerechtigkeit“ am Montag, 07.10.2024 von 17:00 Uhr bis 21:00 Uhr, angemeldet.

Am 2. Oktober 2024 fand ein Kooperationsgespräch statt, in dem die Streckenführung und der Ort der Abschlusskundgebung einvernehmlich festgelegt wurden. Zudem wurde die Bedeutung des gewählten Datums erörtert. Die Antragstellerin erläuterte, es gehe darum den Tag vollständig zu kontextualisieren. Sie kündigte an, Redeinhalte auf Grundlage ihrer Erfahrungen von Demonstrationen im letzten Jahr festzulegen.

Die Stadt Frankfurt hat die Versammlung mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 verboten.

Hiergegen richtet sich der Eilantrag der Antragstellerin vom 4. Oktober 2024.

Die Kammer hat in ihrem dem Antrag stattgebenden Beschluss ausgeführt, die Stadt Frankfurt verkenne die Bedeutung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Sie könne das Verbot nicht allein mit dem Tag der Versammlung – dem 7. Oktober – begründen. Ein Versammlungsverbot könne nur mit einer unmittelbaren Gefahr gerechtfertigt werden. Zwar könne eine Beschränkung – und in Ausnahmen ein Verbot – angeordnet werden, wenn einem bestimmten Tag ein eindeutiger Sinngehalt in der Gesellschaft mit gewichtiger Symbolkraft zukomme und durch die Art und Weise der Durchführung der Versammlung der öffentliche Friede unmittelbar gefährdet werde. Die in der Gesetzesbegründung zum Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetz aufgezählten Tage hätten jedoch einen eindeutigen Bezug zur nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Im Übrigen sei die Gefahrenprognose der Stadt nur darauf gestützt, dass sich die Antragstellerin kontrovers, antisemitisch, antiisraelisch äußere und den islamistischen Angriff auf Israel vom 7. Oktober 2023 rechtfertige. Mit dieser Argumentation werde aber die verfassungsrechtliche Garantie der Meinungsfreiheit übersehen. Die Kammer betont, dass antisemitische, antiisraelische Äußerungen, die das Leid der Opfer des Terrorangriffs vom 7. Oktober 2023 ausblenden, als niederträchtig und besonders provokant gelten könnten. Dass die erwarteten Äußerungen aber darüber hinaus auch strafrechtlich relevant sein könnten, habe die Stadt nicht dargelegt und sei dies nicht ersichtlich. Die Antragstellerin habe sich vielmehr mit typischen Beschränkungen von Versammlungen in diesem Kontext einverstanden gezeigt. Dies deute darauf hin, dass sie durchaus gewillt scheine, sich an die Grenzen des Strafrechts für die Meinungsfreiheit zu halten. Eine nicht ausreichende Prognose für eine unmittelbare Gefahr könne nicht durch politische Erwägungen ersetzt werden. Die Verwaltung sei nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

Aktenzeichen 5 L 3492/24.F

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