Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 12. Juli 2021 den Eilantrag eines unterlegenen Bewerbers um das Amt des Leiters der Hessischen Generalstaatsanwaltschaft abgelehnt.
Um die im Dezember 2019 ausgeschriebene Stelle hatten sich unter anderem der Antragsteller, ein Richter am BGH (R6), und der später ausgewählte Beigeladene, ein verbeamteter Ministerialdirigent (B6) im Hessischen Justizministerium, beworben. Die Auswahl fiel auf den Beamten, da dieser nach Auffassung des Justizministeriums einen leichten Bewertungsvorsprung in seiner dienstlichen Beurteilung vorweisen könne und zudem bereits dienstliche Erfahrung als ständiger Vertreter des Leiters der Generalstaatsanwaltschaft habe sammeln können.
Der Antragsteller hatte gegen die Auswahlentscheidung u.a. geltend gemacht, dass die dienstlichen Beurteilungen nicht vergleichbar und falsch bewertet worden seien und sein derzeitiges Amt höher zu bewerten sei.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts ist dieser Sichtweise nicht gefolgt. Das Justizministerium habe in seiner Auswahlentscheidung insbesondere zu Recht angenommen, dass - trotz höherer Besoldung auf Bundesebene - die Wertigkeit der derzeitigen Ämter der Bewerber (R6 Bund bzw. B6 Hessen) gleich sei und daher die aus Anlass der Bewerbungen erstellten und maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen der beiden Bewerber, die darin jeweils die Höchstnote erhalten hatten, ebenfalls als gleichwertig anzusehen seien. Dass die weitere Auswertung der dienstlichen Beurteilungen einen geringen Vorsprung des ausgewählten Bewerbers ergebe, habe das Justizministerium nachvollziehbar herausgearbeitet. Aber auch die vom Justizministerium angestellte Hilfserwägung, dass der Beigeladene bereits über eine einschlägige dienstliche Erfahrung im ausgeschriebenen Amt verfüge, weil er bereits als ständiger Vertreter eines Generalstaatsanwaltes tätig gewesen sei, ist nach Auffassung der Kammer bei Pattsituationen im Bewerberfeld ein zulässiges Kriterium. Der Grundsatz der Bestenauslese, wonach bei der Vergabe öffentlicher Ämter die in Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung maßgeblich sind, erlaube es, nach Feststellung eines Eignungsgleichstandes darauf abzustellen, welcher Bewerber bereits über eine Vorerfahrung im ausgeschriebenen Amt verfüge, da dieser dann insbesondere mit einer geringeren Einarbeitungszeit auf dem zu besetzenden Dienstposten verwendbar sei.
Der Beschluss (vom 12. Juli 2021, 5 L1296/21.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.