Nr. 09/2021
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom heutigen Tag der Beschwerde des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Hessen e.V. (BUND), gegen eine anders lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des BUND gegen die Baugenehmigung des Wetteraukreises zum Neubau einer Logistikhalle mit Büro- und Sozialflächen sowie Parkhaus angeordnet.
Das Vorhaben der Beigeladenen (Vorhabenträgerin) liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Gemeinde Echzell Nr. 21 „Gewerbegebiet Grund-Schwalheim“, 1. Änderung.
Das Plangebiet grenzt unmittelbar an verschiedene Natura 2000-Gebiete an (FFH 5519–304, Horloffaue zwischen Hungen und Grund-Schwalheim, NSG 1440015,Mittlere Horloffaue, VSG 5519–401 Wetterau, NSG 1440034 Burg bei Unter-Widdersheim, FFH 5520-304 Basaltmagerrase am Rand der Wetterauer Trockeninsel).
Zur Begründung hat der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Wesentlichen ausgeführt, in Anbetracht der Tatsache, dass in den Bauleitplanverfahren keine bzw. keine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei, habe diese auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens nachgeholt werden müssen. Die von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen zu der gebotenen Ermittlung der arten- und naturschutzrechtlichen Belange genügten nicht den an sie zu stellenden Anforderungen.
Auch habe der Senat den Unterlagen nicht entnehmen können, ob hinsichtlich der Beeinträchtigung von geschützten Arten bzw. erheblicher Auswirkungen auf die unmittelbar an das Vorhaben angrenzenden Natura 2000-Gebiete Ermittlungen vor Ort oder Kartierungen durchgeführt worden seien; diese seien jedoch erforderlich gewesen.
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 3 B 370/21