Nr. 15/2026
Logistikzentrum in Wölfersheim darf vorerst nicht realisiert werden - Abweichung von den Zielen des Regionalplans Südhessen 2010 rechtswidrig
Der für die Raumordnung und Landesplanung zuständige 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag entschieden, dass die zugunsten der Gemeinden Wölfersheim erteilte Abweichung von den Zielen im Regionalplan Südhessen 2010 rechtswidrig ist.
Die beigeladene Gemeinde Wölfersheim plant die Ausweisung eines Gewerbegebietes und die Ansiedlung eines Logistikzentrums auf einer Fläche von 30 ha. Diese Fläche ist im Regionalplan Südhessen 2010 vollständig als „Vorrangfläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesen. Zum Ausgleich soll eine andere, auf dem Gemeindegebiet liegende Fläche, die als „Vorranggebietet für Industrie und Gewerbe“ ausgewiesen ist, im Regionalen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen werden. Das beklagte Regierungspräsidium Darmstadt ließ mit Bescheid vom 26. Oktober 2017 die beantragte Abweichung von den Zielen des Regionalplans in einem Flächenumfang von 30 ha zu.
Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Hessen e.V., erhob gegen diese Abweichungsentscheidung Klage, die sowohl vor dem Verwaltungsgericht Gießen (Urteil vom 23. Januar 2019) als auch vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 31. Mai 2021) zunächst erfolglos blieb. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. September 2023 (Nr. 72/2023) den Beschluss des 4. Senats aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat daraufhin eine Umweltvorprüfung durchgeführt. Es gelang zu dem Ergebnis, dass voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden können. Aufgrund des Beschlusses der Regionalversammlung Südhessen vom 26. Juni 2026 hat das Regierungspräsidium Darmstadt die Zielabweichungsentscheidung vom 26. Oktober 2017 neu gefasst und die begehrte Zielabweichung nunmehr unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen mit Bescheid vom 29. Juni 2026 zugelassen.
Der Kläger macht geltend, dass die Zielabweichung nicht vertretbar sei.
Der Senat hat der Klage stattgegeben. In der mündlichen Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass das beklagte Land zu Unrecht das Zielabweichungsverfahren gewählt habe. Eine Zielabweichung könne nur dann durchgeführt werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sei und die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Letzteres sei vorliegend jedoch der Fall. Der Regionalplan Südhessen 2010 enthalte eine spezifische Festlegung, wo Industrie und Gewerbe angesiedelt werden dürfen. Weiche man hiervon ab, seien die Grundzüge der Planung berührt. Daher habe stattdessen ein Planänderungsverfahren durchgeführt werden müssen.
Bei der Abfassung der Pressemitteilung lag eine schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
Aktenzeichen: 4 A 610/19