Nr. 30/2023
Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 entschieden, dass das auf dem Gelände des Bebauungsplans „Logistikpark Wölfersheim A 45“ geplante Logistikzentrum vorerst nicht gebaut werden darf.
Der Vorhabenträger beabsichtigt im Gebiet der Gemeinde Wölfersheim die Errichtung eines automatisierten Lagers mit Nebenanlagen und zugehörigen Frei- und Verkehrsanlagen. Eine anerkannte Umweltvereinigung hatte gegen die dem Vorhabenträger erteilte Baugenehmigung Widerspruch eingelegt und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Gießen gestellt. Das Verwaltungsgericht Gießen hatte daraufhin mit Beschluss vom 16. Februar 2023 (1 L 1284/22.GI) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die erteilte Baugenehmigung angeordnet.
Der 3. Senat hat nunmehr die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen im Ergebnis bestätigt und die Beschwerde des Vorhabenträgers zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass die nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderliche Ermittlung der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf das in unmittelbarer Nähe liegende Natura 2000-Gebiet – das Vogelschutzgebiet 5519-401 „Wetterau“ – nur unzureichend erfolgt sei. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die vorgelegte Untersuchung den gesetzlichen Anforderungen genüge, sei nach den Maßstäben des Eilrechtsschutzverfahrens zu verneinen.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Aktenzeichen: 3 B 335/23