Nachdem die 3. Kammer vor zwei Wochen die Maskenpflicht in der damals gültigen Allgemeinverfügung der Philipps-Universität Marburg in einem Eilverfahren für rechtswidrig befunden hatte ( Pressemitteilung vom 2. Mai 2022), erließ die Universität am 5. Mai 2022 eine neue Allgemeinverfügung. Sie ordnete erneut an, dass in den Gebäuden ihrer Universität grundsätzlich eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) zu tragen ist. Hiervon verfügte die Universität Ausnahmen wie etwa am Sitzplatz, solange ein Mindestabstand eingehalten werden kann und eine ausreichende Lüftung gewährleistet ist.
Die aktuelle Allgemeinverfügung begründete die Universität mit dem Hausrecht des Universitätspräsidenten und befristete sie bis zum 25. Mai 2022. Die Maskenpflicht sichere den ungestörten Betrieb der Hochschule, indem sowohl Mitarbeiter als auch Studenten vor einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 geschützt würden.
Hiergegen wandte sich eine Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht mit einem Eilverfahren. Sie trug im Wesentlichen vor, dass auch das Hausrecht des Präsidenten der Hochschule keine taugliche Ermächtigungsgrundlage zur Anordnung einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme sei. Die Maskenpflicht greife wesentlich in ihre Grundrechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, körperliche Unversehrtheit und die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person ein. Derartige Eingriffe seien von dem Hausrecht nicht gedeckt. Darüber hinaus böten Masken auch keinen Eigen- oder Fremdschutz.
Diesen Eilantrag lehnte die 3. Kammer ab und führte aus, dass die streitige Maskenpflicht auf das Hausrecht des Universitätspräsidenten gestützt werden könne. Die Heranziehung des im Hochschulgesetz vorgesehenen Hausrechts verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht. Mit dem Hausrecht liege eine gesetzlich verankerte Grundlage für die Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. Die verfügte Maskenpflicht sei insbesondere auch aufgrund ihrer Befristung für einen Zeitraum von rund zweieinhalb Wochen, ihrer Beschränkung auf den Hochschulbetrieb und ihrer konkreten Ausgestaltung kein schwerwiegender Eingriff. Die Anordnung der Maskenpflicht erweise sich zudem als verhältnismäßig. Die Kammer habe insbesondere keine Zweifel daran, dass das Tragen von Masken die Übertragung des Virus SARS-CoV-2 reduziere.
Die Entscheidung (Beschluss vom 16. Mai 2022, Az.: 3 L 998/22.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.