Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen in einem Eilverfahren die Maskenpflicht für Kreistagsabgeordnete des Landkreises Marburg-Biedenkopf bestätigt.
Der Antragsteller ist ein Abgeordneter des Kreistages und begehrt die Teilnahme an mehreren Sitzungen von Ausschüssen, des Ältestenrates und des Kreistages des Landkreises ohne eine medizinische Maske tragen zu müssen. Hierzu beantragte er am Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Antragsteller ist der Ansicht, sein Anspruch auf eine entsprechende Teilnahme ohne Maske ergebe sich aus seinen Grundrechten und aus seinem Recht auf freie Mandatsausübung. Es gäbe für die Anordnung einer Maskenpflicht keine rechtliche Grundlage mehr seit die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben von Bund und Land geändert worden seien. Die Maskenpflicht bringe erhebliche Nachteile für den Redner und die Zuhörer mit sich, weil der Redner akustisch schwerer zu verstehen sei und für die Zuhörer die zusätzliche Sprachinformation der Lippenbewegung fehle. Mit Blick auf den Gesundheitsschutz sei der Nutzen von Masken kaum messbar.
Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts verneinte im Eilverfahren den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers. Die Maskenpflicht sei in der aktuellen Geschäftsordnung des Kreistages vorgesehen. Es sei nicht ersichtlich, dass es dem Willen des Bundes- oder Landesgesetzgebers zuwiderlaufen würde, wenn der Landkreis seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung regele. Zudem greife die Maskenpflicht nicht unverhältnismäßig in die Rechte des Antragstellers ein. Dem vergleichsweise milden und geringen Eingriff in die Rechte des Antragstellers durch die Maskenpflicht sei mit erheblichem Gewicht gegenüber zu stellen, dass die Verpflichtung
zum Tragen einer Maske alle Kreistagsmitglieder vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus schützen würde. Damit würden Leib und Leben sowie auch die Arbeitsfähigkeit des Kreistages geschützt. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der Landkreis Marburg-Biedenkopf derzeit hohe Infektionszahlen aufweise.
Die Entscheidung (Beschluss vom 3. Mai 2022, Az.: 8 L 950/22.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.