Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit einem heute den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss einen Eilantrag abgelehnt, der sich gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei einer Versammlung am 14. August 2021 in Gießen gerichtet hat.
Der Antragsteller hat für diesen Samstag bei der Stadt Gießen eine Versammlung unter dem Thema „Kundgebung zum Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 GG, Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG und eine freie Impfentscheidung“ angemeldet, die in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf dem Parkplatz Kloster Schiffenberg mit einer geschätzten Teilnehmerzahl von 200 Personen stattfinden soll.
Die Stadt Gießen hat mit Bescheid vom 6. August 2021 unter anderem geregelt, dass sämtliche Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass dies erforderlich sei, um Infektionen durch das SARS-CoV-2-Virus bestmöglich zu verhindern.
Der Antragsteller macht geltend, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verletze ihn in seinen Grundrechten. Diese Auflage sei insbesondere angesichts der aktuellen niedrigen Inzidenzzahlen und der abgelegenen, großen Örtlichkeit nicht notwendig. Es würde ausreichen, dass die Versammlungsteilnehmer stehend den Mindestabstand einhalten würden.
Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht, sondern führte aus, dass die verfügte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung trotz der aktuell niedrigen, aber gleichwohl steigenden Infektionszahlen nicht offensichtlich rechtswidrig sei. Die Wirksamkeit einer Mund-Nasen-Bedeckung lasse sich nicht offensichtlich verneinenund diene dem Schutz von Leib und Leben von Menschen. Zu berücksichtigen sei insbesondere auch der räumlich-zeitliche Zusammenhang mit weiteren größeren Veranstaltungen auch unter Beteiligung von Spitzenpolitikern an dem Tag auf dem Schiffenberg. Ergänzend stützte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf eine Folgenabwägung zwischen den widerstreitenden Rechtsgütern in Form der Versammlungsfreiheit des Antragstellers auf der einen und dem Schutzgut von Leib und Leben von Menschen auf der anderen Seite. Durch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung werde in die Versammlungsfreiheit nur in einem geringen Umfang eingegriffen; die Versammlung selbst könne stattfinden.
(Beschluss vom 13. August 2021, Az.: 4 L 2694/21.GI)