Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Nicht "unabhängiger" Treuhänder

Es besteht kein Rechtsanspruch eines Versicherungsnehmers einer privaten Krankenversicherung auf behördliches Einschreiten durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

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Nr. 07/2021

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 11. Februar 2021 entschieden, dass ein Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) rechtsverbindlich feststellt, dass ein für das Versicherungsunternehmen tätiger Treuhänder nicht „unabhängig“ ist.

Hintergrund dieser Entscheidung ist die teilweise erhebliche Erhöhung von Versicherungsbeiträgen zu einer privaten Krankenversicherung. Diese setzt neben weiteren Voraussetzungen die Zustimmung eines „unabhängigen“ Treuhänders voraus.

Die Kläger in dem vorliegenden Verfahren hatten wegen der sie betreffenden Prämienerhöhung schon vor geraumer Zeit Klage vor dem Landgericht erhoben. Zur Begründung trugen sie unter anderem vor, dass die Treuhänder, die der Erhöhung zugestimmt haben, nicht unabhängig gewesen seien. Ein zuständiges Landgericht hat das Verfahren ausgesetzt, weil die Frage der Unabhängigkeit der Treuhänder nur nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsrechts, also im Verwaltungsrechtsweg zu beantworten sei.

Auf einen entsprechenden Antrag der Kläger lehnte die BaFin ein aufsichtsrechtliches Verfahren mit dem Ziel der Feststellung, dass die hinzugezogenen Treuhänder nicht unabhängig gewesen seien, ab.
Hiergegen richtet sich die verwaltungsgerichtliche Klage.

Die Kläger möchten die BaFin gerichtlich verpflichtet wissen, diese Feststellung zutreffen.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat die Klagen als unzulässig abgewiesen, da sich die Kläger nicht auf einen Rechtsanspruch gegenüber der BaFin berufen könnten, in diesem Sinne tätig zu werden. Das Gericht hat ausgeführt, dass die BaFin ihre im Rahmen der Versicherungsaufsicht obliegenden Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrnehme. Einzelne Versicherungsnehmer hätten keinen subjektiven Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Tätigwerden der BaFin. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der im Versicherungsaufsichtsgesetz getroffenen Regelung, dass die BaFin bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben auch die Belange der Versicherten zu berücksichtigen habe. Mit dieser Aufgabenumschreibung sei gesetzlich nur die Wahrung der Interessen der Allgemeinheit der Versicherten als Aufgabe der Versicherungsaufsicht normiert worden. Keinesfalls könne dies ein subjektives Recht einzelner Versicherter gegenüber der BaFin begründen, um hier tätig zu werden.

In dem Urteil wird zwar festgestellt, dass die Unabhängigkeit von Prämientreuhändern im Rahmen der Versicherungsaufsicht geprüft werden müsse, allerdings habe der einzelne Versicherungsnehmer gegenüber der BaFin keinen Rechtsanspruch auf die Feststellung, dass ein Treuhänder nicht unabhängig sei.

Die Frage der Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung sei ausschließlich im Wege des Rechtsschutzes vor den Zivilgerichten zu prüfen.

Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig.
Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.
AZ: 7 K 3632/19.F

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