Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen (Einzelrichterin) hat heute über die Klage einer Stiftung mit Sitz in Büdingen verhandelt, mit der diese von der zuständigen Stiftungsaufsicht die Genehmigung einer am 23. Juni 2021 von dem Vorstand der klagenden Stiftung beschlossenen Satzungsänderung begehrt.
Die Stiftung ist Eigentümerin der Remigiuskirche und der Marienkirche zu Büdingen, zweier Pfarrhäuser sowie eines Friedhofs in Büdingen. Gemäß der aktuellen Stiftungssatzung stellen diese Kulturdenkmäler das Grundvermögen der Stiftung dar und unterliegen einem Veräußerungsverbot. Zweck der Stiftung ist die Erhaltung, Unterhaltung und Ermöglichung der Nutzung dieser Kulturdenkmäler, was in der Vergangenheit insbesondere durch die Evangelische Kirchengemeinde erfolgte.
Nachdem die Evangelische Kirchengemeinde die Nutzung der beiden Pfarrhäuser sowie der Remigiuskirche aufgegeben und die klagende Stiftung nicht die finanziellen Mittel zur erforderlichen Sanierung der Kirche hatte, beschloss der Stiftungsvorstand die streitgegenständliche Satzungsänderung. Deren wesentlicher Bestandteil ist die Zweckänderung der beiden Pfarrhäuser, welche künftig veräußerlich sein sollen. Die Stiftung ist der Auffassung, dass aufgrund der Nutzungsaufgabe und Rückgabe der beiden Pfarrhäuser deren Funktion als Pfarrhäuser und die in der Stiftungssatzung für die Zweckbindung vorausgesetzte Nutzung zu kirchlichen Zwecken endgültig beendet worden seien, sodass eine die Satzungsänderung rechtfertigende Veränderung wesentlicher Verhältnisse eingetreten sei. Mit dem Verkaufserlös der beiden Pfarrhäuser könne insbesondere die dauerhafte und nachhaltige Erhaltung der beiden genannten Kirchen erfolgen.
Der Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung wurde von der zuständigen Stiftungsaufsicht bislang verweigert.
Der Vertreter der Stiftungsaufsicht trug in der mündlichen Verhandlung vor, dass die Satzungsänderung grundsätzlich genehmigungsfähig sei, sofern die Stiftung nachweise, dass der Verkaufserlös der beiden Pfarrhäuser für die Sanierung der Remigiuskirche ausreiche. Denn nach dem Stiftungsrecht sei für die Satzungsänderung erforderlich, dass die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert sei.
Die Einzelrichterin wies die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass dies nach der aktuellen Gesetzeslage für die begehrte Zweckänderung nicht erforderlich sein dürfte, sondern lediglich, dass die Änderung zur Anpassung der Stiftung an geänderte Verhältnisse erforderlich sei. Diese Voraussetzungen dürften insbesondere nach den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Wertgutachten bezüglich der beiden Pfarrhäuser vorliegen.
Die Beteiligten waren sich in der mündlichen Verhandlung schließlich einig, dass die gesamte Satzung an das zum 1. Juli 2023 geänderte Stiftungsrecht angepasst werden müsse. Nachdem der Vertreter der Stiftungsaufsicht mitteilte, dass aufgrund der vorgelegten Wertgutachten und der gerichtlichen Hinweise die Voraussetzungen der Satzungsänderung erneut zu prüfen seien, beantragten die Beteiligten das Ruhen des Verfahrens, um außergerichtlich gemeinsam eine an das aktuelle Stiftungsrecht angepasste und genehmigungsfähige Satzungsänderung zu verfassen. Die Einzelrichterin ordnete daraufhin das Ruhen des Verfahrens an.
Die Entscheidung über die Ruhensanordnung (Beschluss vom 21. Januar 2025, Az.: 8 K 1545/23.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
Die Beteiligten haben zudem u.a. jederzeit die Möglichkeit, das gerichtliche Verfahren wiederaufzunehmen, wenn die außergerichtlichen Verhandlungen scheitern. Das gerichtliche Verfahren wird dann fortgesetzt.