Der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Urteil vom gestrigen Tage verschiedene Vorschriften der neuen Hessischen Jagdverordnung vom 24. Oktober 2022 (GVBl. S. 530) unbeanstandet gelassen und damit die hiergegen gerichteten Normenkontrollanträge einer Jagdgenossenschaft und eines Jagdpächters abgelehnt.
Die Antragsteller wendeten sich zuletzt noch gegen die Beschränkung der Jagdzeiten für adulte Waschbären und Füchse, für Elstern und Rabenkrähen sowie gegen Einschränkungen für die Bejagung von Feldhasen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass die angegriffenen Bestimmungen mit höherrangigem Recht vereinbar und die damit verbundenen Einschränkungen des Jagdrechts aus Gründen des Tierschutzes gerechtfertigt seien.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Die Antragsteller haben die Möglichkeit, gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
Aktenzeichen: 4 C 3010/16.N