Nr. 03/2021
Mit Beschluss der für das Bau- und Wohnungsaufsichtsrecht zuständigen 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29.01.2021 hat diese verschiedene wohnungsaufsichtsrechtliche Maßnahmen betreffend eine Liegenschaft in der Frankfurter Innenstadt als rechtmäßig erachtet und den Eilantrag der Eigentümerin, die mehrere Immobilienobjekte in Frankfurt am Main besitzt, abgelehnt.
Aufgrund mehrerer Beschwerden der noch in der Liegenschaft wohnenden Mieter ist das Wohnungsaufsichtsamt der Stadt Frankfurt am Main mit einer ordnungsrechtlichen Verfügung gegen diese Zustände vorgegangen. Es hatte festgestellt, dass über Monate hinweg Türschlösser in der Liegenschaft fehlten, die Stromversorgung mangelhaft war und die Fenster im Treppenhaus wegen der anstehenden Kernsanierung schon im April2020 ausgebaut worden waren und seit diesem Zeitpunkt – also über neun Monate – das Treppenhaus nur notdürftig mit Kunststoffplanen gegen die Witterungsverhältnisse geschützt werden konnte.
Die Antragsgegnerin ordnete daraufhin verschiedene wohnungsaufsichtsrechtliche Maßnahmen an. So wurde gegenüber der Vermieterin angeordnet, dass diese einen elektrischen Türöffner zu montieren habe, der von den bewohnten Wohnungen im ersten und dritten Obergeschoss bedient werden könne. Weiterhin wurde die Reparatur der Gegensprechanlage angeordnet. Ebenso musste das Zeitrelais der Treppenhausbeleuchtung repariert werden, weil es aufgrund der defekten Dauerbeleuchtung im Treppenhaus zu permanentem Lichteinfall in die Wohnungen, die im Eingangsbereich große Glasflächen aufwiesen, kam.
Diese Maßnahmen wurden von der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main als rechtmäßig erachtet. Die Kammer verwies auf das Hessische Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufg). Nach dessen Vorschriften sind Wohnungen oder Wohnräume so instand zu setzen und zu verbessern, dass Bewohner nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden oder der bestimmungsgemäße Gebrauch von Gebäuden und Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Dies sah die Kammer im vorliegenden Fall als gegeben an und wies sämtliche Einwände der Antragstellerin gegen die angeordneten Maßnahmen zurück. Das Gericht wies insbesondere darauf hin, dass unhaltbare Zustände im Rahmen von Bau- und Modernisierungsmaßnahmen, die sich nunmehr seit 1 ½ Jahren hingezogen und zu erheblichen Beeinträchtigungen der Wohnnutzung für mindestens einen Zeitraum von neun Monaten geführt hätten, von der Wohnungsaufsicht nicht geduldet werden könnten. Die von der Stadt verfügten Maßnahmen und die dafür einzusetzenden Kosten stünden in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtvolumen der zu erwartenden Sanierungsmaßnahmen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.
Az.: 8 L 3058/20.F