Verwaltungsgerichtshof Kassel

Ortsumgehung B49 (Reiskirchen/Lindenstruth)

Der Eilantrag auf Erlass eines vorläufigen Baustopps des Neubaus „Ortsumgehung B49 (Reiskirchen/Lindenstruth)“ ist erfolglos.

Nr. 13/2026

Der für das Straßenrecht zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit heutigem Beschluss den Eilantrag eines Biohofs auf Untersagung von Vollzugsmaßnahmen auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau der Bundesstraße B49 als Ortsumgehung der Ortslagen Reiskirchen und Lindenstruth abgelehnt.

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2016 für den Neubau der Bundesstraße 49 zur Ortsumgehung der Ortslagen Reiskirchen und Lindenstruth im Landkreis Gießen sollen die Verkehrsbeziehungen auf der B49 durch Umfahrung der Ortslagen verbessert sowie die Ortsdurchfahrten von Durchgangsverkehr entlastet werden. Die planfestgestellte Neubautrasse der Bundesstraße 49 hat eine Gesamtlänge von ca. 4,24 Kilometern. Sie beginnt im Westen von Reiskirchen am Anschluss an die Bundesautobahn A 5, verläuft südlich der Orte Reiskirchen und Reiskirchen-Lindenstruth und schließt südöstlich von Lindenstruth an die bestehende Trasse der Bundesstraße 49 an.

Bereits im Oktober 2022 hatte der damals zuständige 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Klagen einer anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigung und einer Inhaberin eines Reiterhofs gegen den Neubau der Bundesstraße B49 als Ortsumgehung abgewiesen. (Az. 2 C 948/17.T und 2 C 949/17.T)

Der Planfeststellungsbeschluss ist mittlerweile bestandskräftig.

Die Antragstellerin betreibt einen Biohof und hat im November 2024 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben (10 C 2255/24.T), weil sie die zugrundeliegenden Verkehrsprognosen und Entlastungswirkungen für falsch erachtet.

Die Vorhabenträgerin hat nunmehr die Bauleistung „Neubau UF Wirtschaftsweg BW 3" für die Bauzeit 1. Juni bis 30. November 2026 ausgeschrieben.

Mit ihrem Ende April 2026 gestellten Eilantrag begehrt die Antragstellerin nun die vorläufige Untersagung von Baumaßnahmen.

Der Senat hat mit heutigem Beschluss den Eilantrag abgelehnt, weil keine Nichtigkeitsgründe bestünden. Er hat betont, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinen Urteilen vom Oktober 2022 keine materiellen Fehler beim Planfeststellungsbeschluss festgestellt habe. Die Antragstellerin könne mit ihrer Rüge hinsichtlich der Verkehrsprognosen und Entlastungswirkung nicht durchdringen. Dabei sei zu beachten, dass Verkehrsprognosen von Natur aus unsicher seien. Die Rechtmäßigkeit einer Prognose hänge nicht davon ab, ob sie durch die spätere Entwicklung eher bestätigt oder widerlegt werde. Das allgemeine Prognoserisiko, dass es anders kommen könne als prognostiziert, sei von den Planbetroffenen aufgrund der Ausschluss- und Duldungswirkung eines Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich hinzunehmen. Dass unterschiedliche Auswertungsansätze zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könnten, sei komplexen Verkehrsprognosen immanent. Die Planfeststellungsbehörde habe einen Spielraum bei der Bewertung und Gewichtung unterschiedlicher Datenquellen - hier etwa bei der Einstufung als weniger zuverlässig. Sie habe auch einen Gestaltungsspielraum bei der Wahl der Methode und bei der Interpretation der Daten. Die Bedarfsplanung wiederum könne nicht allein mit dem Argument des Zeitablaufes als „veraltet“ in Frage gestellt werden. Nur wenn sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte, könne die Bedarfsfeststellung als Gesetzgebungsakt ihre Gültigkeit verlieren. Dies sei hier nicht dargelegt. Der Senat hob hervor, dass die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts eine absolute Ausnahme sei und voraussetze, dass der Mangel besonders schwerwiegend und offenkundig sei.

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.

Aktenzeichen: 10 B 1114/26.T

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