Verwaltungsgericht Darmstadt

„Parents For Future“ dürfen auf dem Darmstädter Weihnachtsmarkt im Pinguinkostüm demonstrieren

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Die unter anderem für Versammlungsrecht zuständige 3. Kammer hat gestern dem Eilantrag einer Darmstädter Bürgerin stattgegeben, die für heute eine Demonstration der Bewegung „Parents For Future“ auf dem Darmstädter Weihnachtsmarkt angemeldet hat. Die Demonstration, bei der acht Personen in Pinguinkostümen Flyer verteilen wollen, könne auch auf dem Gelände des Weihnachtsmarkts stattfinden. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei nicht erkennbar. Daher verletze die von der Wissenschaftsstadt Darmstadt angeordnete Beschränkung der Versammlung auf Örtlichkeiten außerhalb des Weihnachtsmarktgeländes die Versammlungsfreiheit der Antragstellerin.

Die Stadt hat die Beschränkung der Versammlung auf Örtlichkeiten außerhalb des Weihnachtsmarkts im Wesentlichen damit begründet, dass nur so ein reibungsloser Ablauf der Demonstration gewährleistet sei. Da der Weihnachtsmarkt am Freitagnachmittag sehr gut besucht sein werde, bestehe bereits durch die wenigen angekündigten Teilnehmer die Gefahr von Engpässen, insbesondere bei den Zugängen und Rettungswegen.

Dieser Argumentation ist die Kammer nicht gefolgt. Die maximale Anzahl von acht Teilnehmern falle angesichts des ohnehin zu erwartenden Menschengedränges nicht ins Gewicht. Hinsichtlich der befürchteten Beeinträchtigung der Rettungswege sei nicht erkennbar, inwiefern sich die kleine Gruppe von Versammlungsteilnehmern von einer gleich großen Gruppe von gewöhnlichen Weihnachtsmarktbesuchern unterscheiden solle. Die Stadt könne das Fernhalten der Demonstration vom Weihnachtsmarkt auch nicht damit begründen, dass diese nicht dem Charakter eines Weihnachtsmarkts entspreche. Dass sich Besucher an Flyer-verteilenden Pinguinen stören und deshalb dem Weihnachtsmarkt fernbleiben könnten, stelle eine reine Vermutung dar.

Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 3 L 2993/23.DA.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

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