Verwaltungsgerichtshof Kassel

Planänderung im Regionalplan Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplan 2010

Die Klage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen die Zielabweichung von Vorgaben des Regionalplans Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 („Wiesbadener Ostfeld“) ist erfolglos.

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Nr. 19/2024

Der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Urteil vom heutigen Tag die Klage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen die seitens des Regierungspräsidiums Darmstadt genehmigte Zielabweichung von Vorgaben des Regionalplans Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 zugunsten der städtebauliche Entwicklungsmaßnahme „Ostfeld“ der Landeshauptstadt Wiesbaden abgewiesen.

Der Entwicklungsbereich „Ostfeld“ umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 450 ha. Im nördlichen Bereich soll auf einer Fläche von ca. 27 ha der neue Zentralstandort des Bundeskriminalamtes entstehen, im südlichen Bereich ist ein urbanes Stadtquartier auf einer Fläche von rund 68 ha vorgesehen. Beide Bereiche sind durch die Autobahn A 66 getrennt.

Die Regionalversammlung Südhessen beschloss am 7. Mai 2021 die seitens der Landeshauptstadt Wiesbaden beantragte Zulassung der Abweichung von Zielen des Regionalplans Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 für die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme „Wiesbadener Ostfeld“. Mit Bescheid vom 12. Mai 2021 gab das Regierungspräsidium Darmstadt der Beigeladenen den Beschluss der Regionalversammlung vom 7. Mai 2021 zur Kenntnis. Gegen den Bescheid erhob die anerkannte Umweltvereinigung Klage.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an einem statthaften Klagegegenstand. Zwar könne eine Umweltvereinigung nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) Rechtsbehelfe auch geltend machen, wenn anstelle einer Zielabweichungsentscheidung eine Planänderung mit vorgängiger strategischer Umweltprüfung erforderlich gewesen wäre. Diese Konstellation sei vorliegend indes nicht gegeben.

Das Erfordernis einer Planänderung habe nicht bestanden, weil die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme keine Grundsätze der Planung berühre. Sie sei ein reines Sicherungsinstrument ohne Einfluss auf die planungsrechtliche Ausgangslage im Entwicklungsbereich. Als Rahmenordnung bringe die Entwicklungsmaßnahme lediglich die Absicht zu einer entsprechenden Bauleitplanung zum Ausdruck, enthalte aber keine verbindlichen planungsrechtlichen Vorgaben, die eine Änderung des Regionalplans anstelle einer Zielabweichungsentscheidung erforderlich machten.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Aktenzeichen: 4 C 597/24.N

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