Verwaltungsgericht Gießen

Position der Leitung des Amtsgerichts Gießen ist weiterhin offen

Verwaltungsgericht Gießen stoppt das Auswahlverfahren.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat in einem den Beteiligten kürzlich bekannt gegebenen Beschluss das Verfahren zur Besetzung der Stelle einer Präsidentin/eines Präsidenten des Amtsgerichts Gießen gestoppt, nachdem eine Bewerberin die Auswahlentscheidung des Hessischen Justizministeriums angefochten und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hatte.

Die auf die Verletzung des sog. Bewerbungsverfahrensanspruch gestützten Rügen der Antragstellerin führten dazu, dass das Gericht dem Justizministerium aufgab, eine erneute Entscheidung zu treffen.

In der Sache verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass die Ernennung von Beamtinnen und Beamten und von Richterinnen und Richtern auf Beförderungsämter den verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 2 GG festgehaltenen Grundsätzen der Bestenauswahl folge. Dies bedeute, dass der Dienstherr, in diesem Fall das Hessische Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat, bei der Auswahl den am besten geeigneten Bewerber oder die am besten geeignete Bewerberin auswählen müsse. Diese Entscheidung sei grundsätzlich nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar und belasse dem Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der bestgeeigneten Person. Maßgeblich sei dabei zuallererst die dienstliche Beurteilung der Bewerber, die hier bei beiden Beteiligten in der Gesamtbewertung auf die Höchstnote laute. Der in einem solchen Fall dann im Weiteren vorzunehmende genauere Vergleich des Wortlauts der - hier recht umfangreichen - textlichen Ausführungen in den dienstlichen Beurteilungen zu einzelnen vorgegebenen Kriterien erfordere eine nachvollziehbare Begründung etwa ausgemachter Vorsprünge einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers. Damit werde der Bewerbungsverfahrensanspruch der unterlegenen Bewerberin bzw. des unterlegenen Bewerbers gesichert und die Überprüfung der Entscheidung und ggf. Rechtsschutz ermöglicht.

Vor diesem Hintergrund hat die 5. Kammer Mängel bei der Auswertung der dienstlichen Beurteilungen der beiden Bewerber festgestellt. Die Begründung in der angefochtenen Auswahlentscheidung, die bei beiden Bewerbern bei manchen Kriterien einen Vorsprung vor dem jeweils anderen Mitbewerber sah, war nach Auffassung des Gerichts nicht immer hinreichend plausibel. Damit bleibe offen, ob eine erneute Auswahlentscheidung, die allein dem Ministerium obliegt, zum gleichen Ergebnis und der Auswahl der gleichen Person kommen werde. Eine eigene Entscheidung zur Auswahl der Bewerber hat das Gericht nicht getroffen.

Die Entscheidung (Beschluss vom 30. Juli 2025, Az.: 5 L 3485/24.GI) ist noch nicht rechtskräftig.

Das Land Hessen hat am heutigen Tag Beschwerde eingelegt, über diese hat nunmehr der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden.

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