Az. 7 K 1080/22.F
In dem Verfahren X. und Y. gegen die Stadt Frankfurt am Main wegen des Bürgerbegehrens „Rettet das Schauspielhaus“ ergeht folgende Presse- und Sicherungsanordnung:
Am 28.02.2024 beginnt um 10:00 Uhr vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, 7. Kammer, die Verhandlung von Frau X. und Herrn Y. gegen die Stadt Frankfurt am Main wegen Kommunalrechts.
Aufgrund des zu erwartenden erheblichen öffentlichen Interesses und zur Sicherung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablaufs der Hauptverhandlung wird in Abstimmung mit dem Inhaber des Hausrechts, Herrn Präsidenten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, folgendes angeordnet:
1. Sitzungssaal, Öffentlichkeit
a) Die Sitzungen finden im Sitzungssaal 1 des Verwaltungsgerichts statt. Etwaige Änderungen werden rechtzeitig und durch Aushang bekannt gemacht.
b) Die Sitzung ist grundsätzlich öffentlich.
c) Die ersten 10 Sitzplätze der vorderen Reihe des für die Öffentlichkeit vorgesehenen Bereichs des Sitzungssaals sind für Medienvertreter reserviert und als solche zu kennzeichnen. Sie werden in der Reihenfolge ihrer Ankunft vor dem Sitzungssaal eingelassen.
d) Zuhörer und weitere Medienvertreter werden in der Reihenfolge ihrer Ankunft vor dem Sitzungssaal eingelassen. Es dürfen nur so viele Zuhörer eingelassen werden, wie Sitzplätze für Zuhörer vorhanden sind. Ein Sitzplatz darf nicht mit zwei Zuhörern besetzt werden.
e) Ein freiwerdender Sitzplatz kann neu belegt werden. „Reservierungen“ sind nicht statthaft.
f) Zuhörer und Medienvertreter, die keinen Sitzplatz erhalten haben, müssen den Sitzungssaal vor Beginn der Sitzung verlassen.
2. Presse-, Funk- und Fernsehberichterstattung sowie private Ton-, Film- und Bildaufnahmen
a) Ton-, Film- und Bildaufnahmen sind jeweils 10 Minuten vor Beginn der Sitzung vor und im Sitzungssaal gestattet, wobei die Persönlichkeitsrechte der betreffenden Personen zu beachten sind. Insbesondere dürfen keine Aufnahmen von Verfahrensakten gemacht werden, die eine Identifizierung Beteiligter ermöglichen. Interviews oder interviewähnliche Gespräche, insbesondere mit den Verfahrensbeteiligten, sind innerhalb des Sitzungssaals nicht erlaubt.
b) Während der Sitzung sind Ton-, Film- und Bildaufnahmen untersagt.
c) Vorbehaltlich einer ausnahmsweisen Genehmigung durch die Pressereferentin des Gerichts, auf die in diesem Umfang die Sitzungspolizei übertragen wird, sind auch außerhalb des Sitzungssaals innerhalb des Gerichtsgebäudes keine Interviews oder interviewähnlichen Gespräche erlaubt, bei denen Ton-, Film- und Bildaufnahmen gemacht werden.
3. Sitzungspolizei und Ordnung während der Sitzung
a) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung (Sitzungspolizei) obliegt dem Vorsitzenden. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. In Zweifelsfällen ist seine Entscheidung einzuholen.
b) Seine daraus erwachsenen Befugnisse erstrecken sich
- in örtlicher Hinsicht auf den Sitzungssaal und auf die dem Sitzungssaal vorgelagerten Räume, also auch auf den Zugang zum Sitzungssaal,
- in zeitlicher Hinsicht auf die Sitzung, wozu auch die Sitzungspausen, während welcher die Kammer an der Gerichtsstelle bleibt, sowie die Zeitspannen vor und nach der Sitzung gehören, an denen sich die Beteiligten oder Zuhörer einfinden bzw. entfernen, und
- in persönlicher Hinsicht auf alle Personen, die sich während der angegebenen Zeiten in den genannten Bereichen aufhalten.
c) Innerhalb des aufgezeigten örtlichen, zeitlichen und persönlichen Rahmens wird das Hausrecht durch die Sitzungspolizei verdrängt. Das Hausrecht wird durch Präsidenten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ausgeübt.
d) Mobiltelefone oder andere mobile elektronische Geräte sind vor Betreten des Sitzungssaals auszuschalten. Widerruflich ausgenommen hiervon sind die am Verfahren beteiligten Personen und Gerichtsmitglieder, die ihre Geräte stummzuschalten haben.
e) Abweichend von Nr. 3 d) dürfen Medienvertreter und Verfahrensbeteiligte tragbare Computer (Laptops) oder Ähnliches verwenden, wenn es die räumlichen Verhältnisse zulassen und sie nicht zur Ton-, Film- und/oder Bildaufzeichnung verwendet werden.
4. Allgemeines
In Zweifelsfällen oder wenn ein Verfahrensbeteiligter oder Zuhörer geltend macht, durch die angeordneten Maßnahmen in seinen Rechten verletzt zu sein, ist die Entscheidung des Vorsitzenden einzuholen.
Gründe:
Soweit die getroffenen Anordnungen die Medienvertreter betreffen, sind sie notwendig, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Verhandlung zu gewährleisten. Es ist aufgrund der Vorberichterstattung zu erwarten, dass die grundsätzlich öffentliche Verhandlung ein Medieninteresse hervorruft. Die Anordnung ist unerlässlich, um angesichts der zwingend beschränkten Platzverhältnisse sowohl der Medienöffentlichkeit als auch der allgemeinen Öffentlichkeit eine Teilnahme an der Verhandlung in einer Weise zu ermöglichen, die deren ordnungsgemäßen Ablauf nicht stört und zugleich den Zuhörern und Medienvertretern ermöglicht, ihre Kontrollfunktion in adäquater Weise ausüben zu können.
Frankfurt am Main, 22.02.2024
Dr. Bitter
Vorsitzender Richter am VG
E-Mail:
pressestelle@vg-frankfurt.justiz.hessen.de