Nr. 19/2023
Soeben hat der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entschieden, dass das von der Stadt Frankfurt am Main ausgesprochene Verbot der für heute geplanten Versammlung „Ein Freies Palästina“ Bestand hat. Die gegen den gestrigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (5 L 3216/23.F) gerichtete Beschwerde der Stadt hatte damit Erfolg.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 hatte die Stadt Frankfurt am Main der Antragstellerin die für heute Nachmittag geplante Kundgebung „Ein Freies Palästina“ auf dem Opernplatz sowie den anschließenden Demonstrationszug über die Mainzer Landstraße zur Galluswarte verboten. Dagegen wehrte sich die Antragstellerin mit einem gerichtlichen Eilantrag, dem das Verwaltungsgericht Frankfurt stattgab. Danach hätte die Versammlung stattfinden dürfen.
Der Beschwerde der Stadt Frankfurt am Main gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene vorläufige Aufhebung des Versammlungsverbots hat der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nunmehr stattgegeben und den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Zur Begründung führt der Senat aus, dass die Vorkommnisse bei ähnlichen Versammlungen die Gefahr begründeten, dass die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der heutigen Versammlung unmittelbar gefährdet sei. Insbesondere sei es bei einer durch die Antragstellerin angemeldeten Versammlung am 7. Oktober 2023 in Berlin, bei einer Kundgebung am 8. Oktober 2023 sowie bei einer Spontanversammlung am 12. Oktober 2023 in Frankfurt am Main teilweise zu strafbaren Handlungen gekommen. Daher seien auch bei der heute anstehenden Versammlung gewalttätige Auseinandersetzungen, Angriffe auf Polizeieinsatzkräfte und weitere Straftaten wie Volksverhetzung, die öffentliche Aufforderung zu und die Billigung von Straftaten, zu befürchten. Die Antragstellerin habe zudem die Eigenschaft der Hamas als Terrororganisation öffentlich negiert. Bei der geplanten Versammlung in Frankfurt am Main seien hochgradig israelfeindliche und in den Antisemitismus reichende Äußerungen zu erwarten – bis hin zur Negierung des Existenzrechts Israels. Überdies werde eine erhebliche Gewaltbereitschaft vermittelt („Kampf auf den Straßen"). Mildere Maßnahmen als ein Versammlungsverbot kämen nicht in Betracht.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Aktenzeichen: 2 B 1423/23