Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Raiffeisenbank Plankstetten

Nr. 08/2026

Tätigkeitsuntersagung und Abberufungsverlangen der ehemaligen Geschäftsleiter der Raiffeisenbank Plankstetten bleiben vorläufig vollziehbar

Die für das Finanzdienstleistungsaufsichtsrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat heute zwei Eilanträge von ehemaligen Geschäftsleitern der Raiffeisenbank Plankstetten abgelehnt. Die Antragsteller hatten sich mit ihren Eilanträgen jeweils unter anderem gegen eine Tätigkeitsuntersagung und ein Abberufungsverlangen gewandt.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) verlangte Ende Juni 2026 vom Aufsichtsrat der Raiffeisenbank Plankstetten, dass die Antragsteller als Geschäftsleiter abberufen werden. Anfang Juli untersagte die Bafin den Antragstellern außerdem die Tätigkeit als Geschäftsleiter eines Kreditinstituts. Die Bafin ging davon aus, die Antragsteller hätten Verstöße leichtfertig fortgesetzt, die bereits Gegenstand von Verwarnungen aus dem Jahr 2024 gewesen seien. Außerdem seien die Antragsteller unzuverlässig und fachlich ungeeignet. Dies folge unter anderem aus den Mängelfeststellungen einer im Jahr 2025 abgeschlossenen Sonderprüfung, aus dem Umgang der Antragsteller mit diesen Feststellungen und aus der insgesamt ablehnenden Haltung der Antragsteller gegenüber der Aufsicht.

Die 7. Kammer hält die Maßnahmen der Bafin im Rahmen des Eilverfahrens für rechtmäßig, weshalb sie einstweilen vollzogen werden dürfen. Zwar kann die Kammer eine Fortsetzung des Verhaltens, das Anlass der Verwarnungen war, nicht feststellen. Auch weist die Kammer in ihren Beschlüssen darauf hin, dass bloße (auch zugespitzte) Kritik an der Aufsicht grundsätzlich nicht zur Unzuverlässigkeit eines Geschäftsleiters führt. Die Kammer teilt aber in Anbetracht der Gesamtumstände die Ansicht der Bafin, die Antragsteller seien unzuverlässig. Dies folgt nach Auffassung der Kammer insbesondere daraus, dass sich die Antragsteller mit den zutreffenden Feststellungen der Sonderprüfung nicht angemessen und sachlich auseinandersetzten und nicht hinreichend Verantwortung für die Wiederherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation übernahmen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Antragsteller, zu dem auch Äußerungen der Antragsteller gegenüber Behörden und Aktionärinnen und Aktionären zählen, hielt die Kammer es für zweifelhaft, dass die Antragsteller sich künftig als Geschäftsleiter aufsichtsrechtmäßig verhalten würden. Die Kammer hält die Maßnahmen auch für verhältnismäßig. Die Bafin war infolge der Unzuverlässigkeit der Antragsteller nicht verpflichtet, vor der Anordnung der Maßnahmen mildere Mittel einzusetzen.

Gegen die Entscheidungen kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

Den Eilverfahren waren Verwarnungen der ehemaligen Geschäftsleiter vorausgegangen. Diese waren Gegenstand der Urteile des Verwaltungsgerichts vom 28. August 2026 (7 K 2946/25.F und 7 K 2948/25.F, beide nicht rechtskräftig).

Aktenzeichen: 7 L 3353/26.F und 7 L 3354/26.F

Herr Dr. Gerster

Präsident des Verwaltungsgerichts

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

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