Verwaltungsgericht Gießen

Rechtswidriges Radfahrverbot

Das Radfahrverbot auf der Heuchelheimer Straße zwischen Lahnstraße und Gottlieb-Daimler-Straße ist rechtswidrig.

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Mit Urteil vom heutigen Tag hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen einer Klage gegen die Verkehrsbeschilderung betreffend Radfahrer auf der Heuchelheimer Straße zwischen Lahnstraße und Gottlieb-Daimler-Straße stattgegeben.

Dort befindet sich aktuell eine Beschilderung, die Fahrradfahrern die Nutzung der Straße in diesem Streckenabschnitt untersagt und diese zugleich verpflichtet, den ausgewiesenen 2-Richtungs-Geh- und Radweg zu benutzen. Der Kläger wandte sich gegen diese verkehrsrechtlichen Anordnungen. Er trug im Wesentlichen vor, dass die Verkehrsregelung schon dem Widmungszweck der Straße widersprechen würde, weil die Straße für den allgemeinen Verkehr gewidmet sei. Die verkehrsrechtlichen Anordnungen seien aber auch deshalb aufzuheben, weil die Stadt zu den angegebenen Gründen für das Radverkehrsverbot keine Untersuchungen getätigt habe. Überdies sei die Umleitungsstrecke nicht für den Radverkehr geeignet.

Das Verwaltungsgericht teilte die Auffassung des Klägers dahingehend, dass es an einer plausiblen Grundlage für die Abwägung mit den widerstreitenden Nutzungsinteressen des Kraftfahrzeug- und Radverkehrs fehle. Die Stadt Gießen habe in tatsächlicher Hinsicht keine Untersuchungen veranlasst, die die von ihr angeführte Begründung des Verbots für Radverkehr an dieser Stelle nachvollziehbar erscheinen lassen. Außerdem habe die Stadt Gießen auch nicht alle wesentlichen Aspekte für die Geeignetheit der Umleitungsstrecke für den Radverkehr ermittelt. Die Verkehrszeichen seien daher rechtswidrig angeordnet.

Die Entscheidung (Urteil vom 20.12.2021, Az.: 6 K 3089/20.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

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