Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Redeverbot für die Versammlung am 18. Juli 2026 ist rechtswidrig

Nr. 4/2026

Mit soeben zugestelltem Beschluss der für das Versammlungsrecht zuständigen 5.  Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat diese dem Eilantrag gegen eine Beschränkung der Versammlung, die unter dem Motto „Widerstand ist Völkerrecht; Palästina darf sich wehren, auch mit Steinen und Gewehren!“ am 18. Juli 2026 stattfinden soll, stattgegeben.

Mit Verfügung vom 15. Juli 2026 untersagte die Stadt Frankfurt am Main das Auftreten einer Person als Redner und/oder Moderator für die Versammlung. Gegen diese Verfügung haben die Anzeiger am Abend des 16. Juli 2026 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Die 5. Kammer entschied, dass die Gefahrenprognose, wonach von dem Redner Straften zu erwarten seien, nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspreche, weil das Redeverbot einer temporären Grundrechtsverwirkung nahekommt. Die vorgetragenen Erfahrungen aus der Vergangenheit hätten nicht eindeutig gezeigt, dass der Redner strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Seine Äußerungen müssten bei Mehrdeutigkeit stets im Lichte der Meinungsfreiheit zu seinen Gunsten ausgelegt werden.

Hinzu komme, dass der Redner bisher nicht rechtskräftig verurteilt worden sei, sondern nur Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien. Das Landgericht Mannheim habe die Strafbarkeit des Redners wegen bestimmter Parolen verneint, auf die die Stadt Frankfurt ihre Gefahrenprognose maßgeblich gestützt habe.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwies daher auf die Unschuldsvermutung und betonte, dass die Meinungsfreiheit nicht im Vorhinein pauschal auf Grundlage einer holzschnittartigen Gefahrenprognose eingeschränkt werden dürfe. Die Meinungsfreiheit sei für die freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend, weil sie die ständige geistige Auseinandersetzung und den Kampf auch von missliebigen Meinungen garantiere.

Schließlich bestehe bei irriger Einschätzung über zu erwartende Straftaten die Möglichkeit eines Einschreitens vor Ort durch die zuständige Behörde.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

Aktenzeichen: 5 L 3475/26.F

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