Nr. 7/2025
Der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit heutigem Urteil entschieden, dass Teile der Satzung über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung im Landkreis Darmstadt-Dieburg unwirksam sind.
Die Antragstellerin ist eine Kindertagespflegeperson, deren Tätigkeit von dem Landkreis Darmstadt-Dieburg durch die Zahlung einer laufenden Geldleistung gefördert wird. Mit ihrem Normenkontrollantrag hat die Antragstellerin mehrere Ende des Jahres 2020 eingefügte Satzungsregelungen zu den Bedingungen der Förderung angegriffen. Die Satzung greife in Kernbereiche ihrer Berufsfreiheit durch verpflichtende Regelungen betreffend Vergütung, Kostenersatz, Kündigungsfristen sowie Urlaubs- und Krankheitszeiten ein.
Der zuständige 10. Senat hat nunmehr einzelne Regelungen der Satzung für unwirksam erklärt.
In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei der Ausgestaltung der Förderung generell ein Gestaltungsspielraum zukomme. Dieser werde indes begrenzt durch die gesetzlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuches und durch die Verfassung – insbesondere durch die Berufsfreiheit. So greife das von der Satzung vorgesehene Verbot der Vereinbarung privater Zuzahlungen in die Berufsfreiheit ein. In Hessen bestünde hierfür keine Rechtsgrundlage. Dies gelte ebenfalls für die Pflicht, ab dem zweiten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen und dem Landkreis zum Jahresende die Urlaubsplanung für das nächste Jahr anzuzeigen.
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
Aktenzeichen: 10 C 2373/21.N