Die Klage richtete sich gegen einen der beigeladenen Stadt Bad Vilbel erteilten Bescheid im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsvorhabens (Segmüller Möbelhaus) im Bad Vilbeler Stadtgebiet. Gegenstand des angegriffenen Bescheides ist die Abweichung von Zielen des Regionalplans Südhessen 2010. Die erteilte Zielabweichung ist erforderlich, damit die Stadt Bad Vilbel die geplante Ansiedlung des großflächigen Möbelhauses (Verkaufsfläche 45.000 qm und weitere 48.000 qm anderweitiger Nutzung) durch Änderung eines Bebauungsplans verwirklichen kann.
Die Klägerin machte geltend, die Zielabweichung sei rechtwidrig und verletze sie in ihren Rechten. Insbesondere sieht sie ihre eigenen Versorgungsaufgaben als betroffen an und befürchtet einen Kaufkraftverlust bei den in ihrem Gebiet angesiedelten Möbelgeschäften, der auch auf andere Geschäfte Auswirkungen haben würde.
Nach dem heute verkündeten Urteil der 1. Kammer ist die Stadt Bad Homburg bereits nicht klagebefugt und die Klage unzulässig. Die klagende Stadt könne als Nicht-Adressatin des angegriffenen Bescheides keine Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte geltend machen. Nach Ansicht der Kammer dienen die verbindlichen Ziele des Regionalplans Südhessen 2010, von deren Einhaltung die Stadt Bad Vilbel befreit wurde, ausschließlich öffentlichen Interessen bzw. den Interessen der jeweiligen Standortkommune, jedoch nicht den Interessen von anderen Kommunen der Planungsregion.
Soweit die Klägerin geltend macht, sie werde in ihrem zentralen Versorgungsbereich beeinträchtigt, könne sie diesen Einwand nur im Rahmen der noch zu erfolgenden Bauleitplanung oder im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen den noch zu ändernden Bebauungsplan der Stadt Bad Vilbel geltend machen.
Darüber hinaus vertritt die Kammer die Auffassung, dass der Zielabweichungsbescheid aber auch rechtmäßig ergangen sei.
Die Entscheidung (Urteil vom 22. März 2023, Az.: 1 K 592/21.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung gegen diese Entscheidung zum Hessischen
Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Beteiligten können daher binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe die Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.