Nr. 20/2024
Mit heute zugestelltem Beschluss der für das Außenwirtschaftsrecht zuständigen 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat diese den Eilantrag eines palästinensischen Antragstellers aus Gaza gegen die einem deutschen Unternehmen erteilte Genehmigung zur Ausfuhr von Rüstungsgütern mit Endverbleib in Israel abgelehnt.
Der Antragsteller ist Palästinenser aus Gaza und hat bereits im September 2024 einen Eilantrag gegen sämtliche, nicht näher konkretisierte Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern mit Endverbleib in Israel gestellt (Az. 5 L 2333/24.F). Der Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main blieb erfolglos. Seine Beschwerde vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof nahm er sodann zurück.
Nachdem das Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL im Oktober 2024 über zwei Genehmigungen für die Ausfuhr von Panzergetrieben zugunsten des dem Eilverfahren beigeladenen Unternehmens berichtet hatte, legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein und stellte einen Eilantrag. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem vorangegangen Verfahren. Er ist der Auffassung, die Bundesregierung habe auch bei grundrechtsbeeinträchtigenden Handlungen anderer Staaten eine Schutzpflicht gegenüber dem Antragsteller. Ferner verleihe die EMRK dem Antragsteller auch ein subjektives Recht.
Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Sie prüfe alle Genehmigungen weiterhin sorgfältig und einzelfallbezogen. Dabei habe sie jüngst zusätzliche Maßnahmen durch die Einholung einer Zusicherung Israels getroffen, gelieferte Rüstungsgüter im Einklang mit dem Völkerrecht zu verwenden.
Die 5. Kammer hat in ihrem ablehnenden Beschluss ausgeführt, dass der Antragsteller schon nicht antragsbefugt sei. Das Gericht hält insoweit an seiner Auffassung fest, dass das Außenwirtschaftsrecht keinen Schutz für Ausländer im Ausland bietet. Es hat überdies bekräftigt, dass unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kein Antragsrecht aus der Europäischen Menschenrechtskonvention abzuleiten ist. Auch könne aus der Verfassung keine Schutzpflicht gegenüber dem Antragsteller abgeleitet werden. Es fehle ein hinreichender Bezug zwischen der möglichen Gefahr für Leib und Leben des Antragstellers durch einen etwaigen völkerrechtswidrigen Einsatz von Rüstungsgütern durch israelische Streitkräfte und der Genehmigungspraxis der Bundesregierung. Es sei nicht erkennbar, dass die Bundesregierung leichtfertig und in willkürlicher Art und Weise Genehmigung der streitgegenständlichen Rüstungsgüter erteilt hätte. Zugunsten der Bundesregierung sei der aktuelle Beschluss des Deutschen Bundestages vom 7. November 2024 zur Annahme des Antrags „Nie wieder ist jetzt – Jüdisches Leben in Deutschland schützen, bewahren und stärken“ zu berücksichtigen. Er sei Ausdruck des fortlaufenden politischen Abwägungsprozesses, der die Entscheidungsfindung beeinflusse und bei vertretbarer Gewichtung nicht zu einer gerichtlichen Kontrolle führe.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.
Aktenzeichen 5 L 3799/24.F