Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat heute eine Klage abgewiesen, mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Schlagstockeinsatzes im Dannenröder Forst im November 2020 begehrt wurde.
Zur damaligen Zeit wurde dort gegen den weiteren Ausbau der A49 und die Rodung der Wälder im Trassenbereich protestiert. In einer Gruppe von acht bis zehn vermummten Personen stürmte der Kläger auf eine durch Polizisten gesicherte Forstmaschine (Harvester) zu. Ein Polizist forderte die Gruppe auf, sich von dem Fahrzeug fernzuhalten und drohte unmittelbaren Zwang an. Es kam zu einem Schlagstockeinsatz und der Kläger wurde verletzt. Der Kläger begehrte vor Gericht die nachträgliche Feststellung, dass dieser Schlagstockeinsatz rechtswidrig war.
Streitig war zwischen dem Kläger und dem beklagten Land Hessen, ob der Schlagstockeinsatz in Höhe des linken Oberarmes oder gegen den Kopf erfolgte. Der Kläger gab an, dass ein Polizist auf ihn zu gerannt sei und ihn sofort mit dem Schlagstock geschlagen habe. Er sei an der linken Schläfe getroffen worden und habe im Fallen weitere Schläge gespürt. Das Land geht demgegenüber davon aus, dass der Kläger am linken Oberarm getroffen wurde. Er sei sodann an der Böschung abgerutscht und habe sich so eine Schwellung an der Schläfe zugezogen.
Im Rahmen der heutigen Verhandlung trug der Kläger vor, dass der Einsatz des Schlagstockes unverhältnismäßig gewesen sei. Die Gruppe habe die Forstmaschine lediglich besetzen wollen. Es wäre zu keinem Schaden gekommen, wenn die Polizisten dies zugelassen hätten.
Dem folgte der Einzelrichter nicht. Es komme maßgeblich auf die Perspektive des Polizisten im Zeitpunkt des Geschehens an. Für diesen sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Vermummten die Forstmaschine lediglich friedlich besetzen wollten. Es drohten vielmehr Körperverletzungen des Maschinenführers, der Polizisten und Sachbeschädigungen an dem Harvester. Das Geschehen sei sehr schnell gegangen und der Kläger sei sogar mehrmals gewarnt worden. Soweit sich der Kläger nunmehr darauf berufe, dass er die Androhung des Schlagstockeinsatzes nicht wahrgenommen habe, folge hieraus nicht, dass der Schlagstockeinsatz nicht angedroht worden sei. Auch sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Polizist in Richtung des Oberarmes des Klägers geschlagen habe - unabhängig davon, wo der Kläger schließlich getroffen wurde. Einen gezielten Schlag in Richtung des Kopfes habe selbst der Kläger nicht behauptet.
Die Entscheidung (Urteil vom 18. März 2024, Az.: 4 K 4501/20.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.