Nr. 02/2022
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden wies den Eilantrag mit Beschluss vom 13.04.2022 ab.
Der allein geltend gemachte Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) könne dem vorläufigen Rechtsschutzantrag nicht zum Erfolg verhelfen.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 HLöG sei die Freigabeentscheidung einschließlich ihrer Begründung spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Verkaufsstellenöffnung öffentlich bekannt zu machen.
Die dreimonatige Frist sei zwar vorliegend zweifellos nicht gewahrt. Allerdings spreche zunächst Überwiegendes dafür, dass die Antragsteller schon nicht zum Kreise derer gehörten, deren Interessen die Fristenregelung zu dienen bestimmt sei. Nach der Gesetzesbegründung diene die Frist dazu, eine bessere Planbarkeit für die Veranstalter und Verkaufsstellen zu ermöglichen.
Selbst wenn der Fristregelung zu Gunsten der Antragsteller drittschützende Wirkung zu-käme, wäre dies nach § 46 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) unbeachtlich, denn offensichtlich habe die verspätete Bekanntmachung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst. Auch stelle die verspätete Bekanntmachung keinen absoluten Verfahrensfehler dar.
Gegen den Beschluss (Az.: 5 L 382/22.WI) wurde Beschwerde erhoben, über diese hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden.
Anhang
§ 6 Freigabe zur Öffnung an weiteren Sonn- und Feiertagen (HLöG)
(…)
(2) Die Freigabeentscheidung ist durch Allgemeinverfügung zu treffen. Das Vorliegen der Voraussetzun-gen nach Abs. 1 Satz 1 ist in der Begründung der Allgemeinverfügung darzulegen. Die Freigabeentscheidung ist einschließlich ihrer Begründung spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Verkaufsstellenöffnung öffentlich bekannt zu machen.
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