Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Stadt Frankfurt zur erneuten Kalkulation der Sachkostenpauschale in der Kindertagespflege verpflicht

Nr, 12/2024

Die für das Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht zuständige 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage auf die Klage einer Tagesmutter die Stadt Frankfurt am Main verpflichtet, die gewährten Geldleistungen in der Kindertagespflege neu zu berechnen.

Die Klägerin ist als sog. Tagesmutter in Frankfurt am Main tätig und erhält von der Stadt Frankfurt laufende Geldleistungen für ihre Sachaufwendungen einschließlich eines Betrages zur Anerkennung der Förderleistung. Die Sachkostenpauschale beträgt in Frankfurt am Main aktuell 300 Euro und dient unter anderem der Kostenerstattung von Miete, Energie, Lebens- und Hygienemitteln.

Die Klägerin wandte sich im Juli 2023 an die Stadt Frankfurt und wies darauf hin, dass diese Geldleistungen nicht auskömmlich seien. Die Stadt Frankfurt habe trotz der Inflation seit dem Jahr 2010 keine Anpassung der Sachkosten vorgenommen.

Die Stadt Frankfurt lehnte eine Erhöhung jedoch ab. Im Fall der Betreuung von fünf Kindern, wie bei der Klägerin, ergebe sich eine ortsüblich angemessene Sachkostenpauschale in Höhe von aufgerundet 300 Euro. Zudem habe sie im Jahr 2023 eine als Inflationsausgleich bezeichnete Sonderzahlung erhalten.

Die Klägerin hat daher Ende 2023 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben.

Die 11. Kammer hat der Klage hinsichtlich der Erstattung der Sachkosten stattgegeben und den Bescheid insoweit teilweise aufgehoben. Als wesentlicher Gesichtspunkt wurde in der mündlichen Verhandlung unter anderem erörtert, dass die Sachkosten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts realitätsgerecht und ortsbezogen ermittelt werden müssen. Die Kammer wies darauf hin, dass auch die von der beklagten Stadt in der mündlichen Verhandlung vorgelegte neue Kostenkalkulation nicht alle durch die Kindertagespflege typischerweise anfallenden Aufwendungen berücksichtige. So seien etwa der Renovierungsaufwand oder Anschaffungskosten für Kindermobiliar nicht enthalten.

Bei der Abfassung der Pressemitteilung lag eine schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel am Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.

Aktenzeichen 11 K 4121/23.F

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe –

§ 23 Förderung in Kindertagespflege

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

  1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
  2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,

(…)

(2a) 1Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. 2Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. 3Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

Schlagworte zum Thema