Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Stadt Hattersheim zur Unterbringung mit Mindestmaß an Küchen- und Sanitärausstattung verpflichtet

Nr. 14/2024

Mit Beschluss vom 15. Juli 2024 hat die für das Obdachlosenrecht zuständige 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main dem Eilantrag eines Obdachlosen auf Einweisung in eine menschenwürdige Unterkunft stattgegeben.

Der Antragsteller ist seit der Räumung seiner Wohnung obdachlos und wurde mit Verfügung der Stadt Hattersheim in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesen, wofür sie von ihm eine Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 400 Euro verlangt.

Bei der Obdachlosenunterkunft handelt es sich um ein von der Stadt angemietetes zweigeschossiges Objekt. Seit einem Brandschaden Anfang des Jahres 2023 wird das erste Obergeschoss nicht mehr genutzt und saniert. Im Erdgeschoss befinden sich Toiletten mit Waschbecken, eine Waschküche und drei Zimmer zur Unterbringung. Die Unterkunft wird derzeit von sieben Männern bewohnt. Duschen stehen in einem im Hof aufgestellten Container zur Verfügung. Wegen des Brandschadens im ersten Obergeschoss existiert derzeit keine Küche, ein Küchencontainer soll zukünftig genutzt werden können. Die Bewohner erwärmen Speisen aktuell in ihren Zimmern.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag und trägt unter anderem vor, dass das ihm angebotene Zimmer stark verschmutzt, vermüllt und übelriechend sei.

Das Verwaltungsgericht hat in dem stattgebenden Beschluss ausgeführt, dass die Notunterkunft nicht menschenwürdig sei. Zwar müsse nur eine Unterkunft „einfacher Art“ gewährleistet sein. Aufgrund der vorgelegten Bilder stehe aber fest, dass der Antragsteller mit zwei weiteren Personen in einem Mehrbettzimmer ohne ausreichende Kochmöglichkeit untergebracht worden sei. In diesem Zimmer seien neben den Schlafmöglichkeiten nur zwei Elektroplatten auf einem niedrigen Tisch in Kniehöhe als Kochgelegenheit vorhanden. Es fehlten Kühlschrank und Spülmöglichkeit. Zudem äußerte das Gericht Zweifel an der Berechtigung der Stadt, für die Unterbringung ein Benutzungsentgelt zu verlangen, da es an einer entsprechenden Satzung fehle. Jedenfalls sei das Entgelt für die Unterbringung in einem Vierbettzimmer ohne ausreichende Kochgelegenheit und ohne zusätzlichen Aufenthaltsraum mit einer Duschmöglichkeit in einem im Hof stehenden Container in Höhe von 400 Euro unangemessen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

Aktenzeichen 8 L 2051/24.F

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