Verwaltungsgerichtshof Kassel

Stadtbahnlinie U 2 in Bad Homburg

Die Verlängerung der Stadtbahnlinie U 2 in Bad Homburg vor der Höhe darf gebaut werden.

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Nr. 14/2021

Der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Urteil vom 22. April 2021 die Klagen von Anwohnern gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Verlängerung der Stadtbahnlinie U 2 von der heutigen Endhaltestelle Bad Homburg v. d. Höhe – Gonzenheim bis Bad Homburg v. d. Höhe – Bahnhof abgewiesen.

Die Stadtbahnlinie U 2 verbindet die Stadt Bad Homburg v. d. Höhe mit der Stadt Frankfurt am Main bis zum dortigen Südbahnhof. In Bad Homburg v. d. Höhe endet die Stadtbahnlinie bislang im Stadtteil Gonzenheim. Die Strecke soll bis zum Bahnhof Bad Homburg v. d. Höhe verlängert werden, um eine räumliche und zeitliche Verknüpfung zu den dort verkehrenden Nahverkehrsmitteln (S-Bahn, Taunusbahn, RB 16, U-Bahn, Stadtbus Bad Homburg und die geplante Stadtbahn der Regionaltangente West) zu schaffen. Der derzeitige Endhaltepunkt Gonzenheim soll unter die Erde verlegt werden. Die neue Strecke soll zunächst in einem Tunnel unter der Frankfurter Straße und anschließend oberirdisch in Parallellage zu der bestehenden Eisenbahnstrecke bis zu dem neuen Endhaltepunkt am Bahnhof Bad Homburg v. d. Höhe überwiegend zweigleisig verlaufen.

Die Kläger haben in erster Linie geltend gemacht, der Lärmschutz sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist dem nicht gefolgt.

Es sei nicht zu beanstanden, dass nur nördlich der neuen Gleise der U 2 eine Schallschutzwand vorgesehen sei, nicht aber südlich der Stadtbahn- und Eisenbahngleise. Die Lärmbelastung auf den südlich gelegenen Grundstücken gehe maßgeblich von den Eisenbahngleisen aus. Für diese sei die Deutsche Bahn verantwortlich. Bei der Stadtbahn U 2 handele es sich hingegen um eine Straßenbahn. Die Stadt Bad Homburg v. d. Höhe als Vorhabenträgerin der Stadtbahnverlängerung müsse Lärmschutz nur in Bezug auf die Stadtbahn gewähren. Der Lärm von anderen Verkehrswegen sei ihr nicht zuzurechnen. Etwas anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn der Summenpegel der verschiedenen Lärmquellen die Grenze der Gesundheitsgefährdung übersteige. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Auch der befürchteten Geräuschkulisse beim Befahren von Kurven werde mit angemessenen Maßnahmen begegnet.

Soweit die Kläger im gerichtlichen Verfahren auf einen Entwurf verwiesen haben, der die Errichtung einer zusätzlichen S-Bahn-Haltestelle am Haberweg anstelle der Verlängerung der Linie der U 2 vorsieht, hätte sich nach Auffassung des Senats die Prüfung dieser Alternative dem Beklagten nicht aufdrängen müssen. Für ein solches Projekt wäre nicht die Stadt Bad Homburg v. d. Höhe, sondern die Deutsche Bahn zuständig. Mit dem Bau einer zusätzlichen S-Bahn-Haltestelle am Haberweg seien zudem die Planungsziele der Verlängerung der Stadtbahnlinie U 2 nicht erreichbar. Eine umsteigefreie Verbindung auf der Linie U 2 zwischen den Frankfurter Stadtgebieten und dem Bahnhof Bad Homburg v. d. Höhe wäre nicht gegeben, sondern es würde am Haberweg ein Umstieg in die S-Bahn für eine Station erforderlich werden. Nicht erreicht werden könne außerdem das Planungsziel, die Stadtbahnlinie U 2 an den Knotenpunkt am Bahnhof anzubinden, wo eine Umsteigemöglichkeit nicht nur in die S-Bahn, sondern auch in die Taunusbahn, Regionalbahnen und Buslinien am Zentralen Omnibusbahnhof bestehe. Gleiches gelte für die Anbindung des Gewerbegebiets am Bahnhof an die Stadtbahnlinie U 2.

Es sei schließlich nicht zu beanstanden, dass lediglich eine Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei.

Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger die Möglichkeit der Beschwerde, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Aktenzeichen: 2 C 720/16.T

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