Nr. 12/2024
Der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 21. August 2024 entschieden, dass die Satzung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Ostfeld“ bis zu einer Entscheidung über die hiergegen gerichteten Normenkontrollanträge nicht außer Vollzug gesetzt wird.
Die Satzung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Ostfeld“ wurde am 17. September 2020 von der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Wiesbaden beschlossen. Der Entwicklungsbereich „Ostfeld“ umfasst insgesamt eine Fläche von 450 ha. Im nördlichen Bereich soll auf einer Fläche von 27 ha der neue Zentralstandort des Bundeskriminalamtes entstehen, im südlichen Bereich ist ein urbanes Stadtquartier auf einer Fläche von rund 68 ha vorgesehen. Beide Bereiche sind durch die Autobahn A 66 getrennt.
Gegen die oben genannte Entwicklungssatzung der Landeshauptstadt Wiesbaden wandten sich mehrere Eigentümer von im Entwicklungsbereich liegenden Grundstücken im Wege von Normenkontrollanträgen. Darüber hinaus beantragten sie, die Entwicklungssatzung im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Mit Beschluss vom 21. August 2024 hat der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Normenkontrollverfahren nur dann in Betracht komme, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sei.
Es sprächen zwar gewichtige Gründe dafür, dass die im Zusammenhang mit der Entwicklungssatzung zugelassene Abweichung von den Zielen des Regionalplans Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 rechtswidrig sei und dass es stattdessen einer Änderung dieses Plans mit vorhergehender Umweltprüfung bedurft habe. Dieser Mangel könne allerdings für sich genommen nicht die Außervollzugsetzung der Entwicklungssatzung rechtfertigen. Die Auswirkungen dieses Rechtsmangels könnten bei der weiteren Umsetzung der Entwicklungsmaßnahme im Rahmen der Aufstellung der Bebauungspläne beseitigt werden. Ein Verlust an vorsorgender Umweltprüfung oder eine Verschlechterung der Öffentlichkeitsbeteiligung vor der Aufstellung der Pläne sei daher nicht zu befürchten.
Die weiteren geltend gemachten Mängel ließen sich bei der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend bewerten. Die Antragsteller hätten allerdings nicht hinreichend dargelegt, dass ihnen vor einer Entscheidung in der Hauptsache gewichtige Nachteile drohen würden.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Aktenzeichen: 4 B 492/24.N