Nr. 20/2024
Der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Urteil vom gestrigen Tag die Satzung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Ostfeld“ der Landeshauptstadt Wiesbaden für rechtmäßig erachtet und die hiergegen gerichteten Normenkontrollanträge abgelehnt.
Die Satzung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Ostfeld“ wurde am 17. September 2020 von der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Wiesbaden beschlossen. Der Entwicklungsbereich „Ostfeld“ umfasst insgesamt eine Fläche von etwa 450 ha. Im nördlichen Bereich soll auf einer Fläche von ca. 27 ha der neue Zentralstandort des Bundeskriminalamtes entstehen, im südlichen Bereich ist ein urbanes Stadtquartier auf einer Fläche von rund 68 ha vorgesehen. Beide Bereiche sind durch die Autobahn A 66 getrennt. Gegen die oben genannte Entwicklungssatzung der Landeshauptstadt Wiesbaden wandten sich mehrere Eigentümer von im Entwicklungsbereich liegenden Grundstücken im Wege von Normenkontrollanträgen.
In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Senat ausgeführt, die Satzung leide weder an formellen noch materiellen Mängeln.
Bei dem auf der Grundlage der Satzung festgelegten Entwicklungsbereich handele es sich um eine Gesamtmaßnahme, die darauf abziele, einen neuen Stadtteil koordiniert zu entwickelt. Es werde ein neues Stadtgebiet geplant, das unterschiedliche Teile beinhalte, die miteinander im Zusammenhang stünden. Die Maßnahme stehe auch im öffentlichen Interesse. Insbesondere habe die Landeshauptstadt Wiesbaden eine nachvollziehbare Prognose über die Bevölkerungsentwicklung angestellt, um den Mangel an Wohn- und Arbeitsstätten zu belegen. Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme sei zudem finanzierbar. Dabei sei der Wert der gegebenenfalls zu erwerbenden Grundstücke durch den Gutachterausschuss für Immobilienwerte für den Bereich der Landeshauptstadt Wiesbaden zutreffend ermittelt worden. Zu der Frage, ob die Landeshauptstadt einen Fluglärmbereich in der Satzung hätte regeln müssen, betont der Senat, dass dies eine Frage der konkreten Planung betreffe. Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme enthalte weder eine solche konkrete Planung noch gebe sie der Kommune eine verbindliche Vorgabe, weswegen es keiner Prüfung bedurft habe. Die obige Erwägung treffe gleichfalls für Aspekte des Klimaschutzes und der Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu. Auch diesbezüglich halte der Senat die getroffenen Prognosen der Landeshauptstadt Wiesbaden für nachvollziehbar. Der Satzung sei nicht zu entnehmen, dass die Erschließung mittels ÖPNV allein durch die sog. City Bahn zu erfolgen habe. Vielmehr sei dies eine genannte Option. Die weiteren Auswirkungen auf das Klima hingen ebenfalls von der konkreten Planung der Landeshauptstadt ab. Letztlich seien die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit bei Satzungserlass beachtet worden.
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
Aktenzeichen: 4 C 1166/22.N, 4 C 1691/21.N