Nr. 07/2026
Die für das Kommunalrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat heute eine Klage eines freigemeinnützigen Krankenhausträgers gegen städtische Defizitausgleichszahlungen zugunsten eines kommunalen Krankenhauses abgewiesen.
Die Stadt Frankfurt am Main hat ein kommunales Plankrankenhaus mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. Diesem Betrauungsakt folgend stellte die Stadt dem Krankenhaus für die Jahre 2023 und 2024 insgesamt 50,4 Millionen Euro zur Liquiditätssicherung zur Verfügung. Die Klägerin betreibt in Frankfurt ebenfalls ein Plankrankenhaus und sieht in den städtischen Zuschüssen an das kommunale Krankenhaus eine Wettbewerbsverzerrung. Dadurch sei sie in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verletzt. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Stadt die Zuschüsse nicht hätte gewähren dürfen. Die Stadt sei schon nicht zu einer Zuschussgewährung befugt. Die Zahlungen seien auch nicht geeignet, das Entstehen von Versorgungslücken zu verhindern. Die Zuschüsse seien nicht mit dem Europäischen Beihilferecht vereinbar.
Die 7. Kammer hält die Zuschüsse durch die Stadt Frankfurt für rechtmäßig. Die Zuschüsse griffen zwar in die Berufsfreiheit der Klägerin und das allgemeine Gleichheitsgebot ein. Diese Eingriffe seien jedoch gerechtfertigt. Die Befugnis, das kommunale Krankenhaus zu bezuschussen, ergebe sich aus dem Sicherstellungsauftrag der Stadt und dem kommunalen Haushaltsrecht. Der den Kommunen obliegende Auftrag, die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung durch leistungsfähige Krankenhäuser zu gewährleisten, sei ein überragender Gemeinwohlaspekt, der die Zuschüsse auch im Lichte des Grundsatzes der Trägervielfalt rechtfertige. Die Zuschüsse stünden auch in Einklang mit dem europäischen Beihilferecht.
Die Kammer hat die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden.