Nr. 05/2024
Mit heute zugestelltem Beschluss der für das Versammlungsrecht zuständigen 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat diese festgestellt, dass Beschränkungen der oben genannten Kundgebung rechtswidrig sind.
Die Antragstellerin und zugleich Anmelderin hat einen Demonstrationszug mit Abschlusskundgebung auf dem Roßmarkt zu dem Thema „Stopp den Krieg in Gaza Retten Rafah“ am Samstag, 23.03.2024, auf der Hauptwache von 13.30 bis 19.00 Uhr angemeldet. Die Stadt Frankfurt hat diverse Auflagen für die Kundgebung erlassen, unter anderem heißt es in Nr. 9 und Nr. 10 der Verfügung:
„9. Es ist während der Versammlung untersagt, zur Vernichtung Israels aufzurufen. Dies gilt gleichermaßen für mündliche wie für schriftliche Äußerungen.
10.Die Aussagen ‚Juden Kindermörder‘ und ‚from the river to the sea‘ sind in mündlicher und schriftlicher Form in jeglicher Sprache untersagt. Die Versammlungsleitung hat Personen, die gröblich gegen diese Beschränkung verstoßen zum Verlassen der Versammlung aufzufordern.“
Die Antragstellerin hat am 21.03.2024 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie wendet sich gegen die Beschränkungen Nr. 9 und Nr. 10.
Das Gericht hat in seinem dem Antrag stattgebenden Beschluss ausgeführt,die Stadt Frankfurt habe bereits nicht hinreichend konkret und nachvollziehbar dargelegt, dass die in den Beschränkungen Nr. 9 und 10 beschriebenen Parolen während der angezeigten Versammlung geäußert werden könnten. Allein die Zuordnung der Anmelderin zu dem nicht verbotenen Verein Palästina e.V. lasse keine Rückschlüsse auf befürchtete strafbare Äußerungen zu. Soweit die Äußerung der Parole „From the river to the sea“ untersagt werde, sei aufgrund der bisherigen bundesweiten Rechtsprechung - auch von Obergerichten - als offen anzusehen, ob das Rufen und Zeigen der Parole „From the river tot he sea – Palestine will be free“ strafrechtlich relevant und die Untersagung daher rechtmäßig sei. Die Stadt habe in keiner Weise geprüft, in welchem Zusammenhang die Äußerung der Parole beabsichtigt sein könne, sondern allein auf die Strafbarkeit des Äußerns der Parole „als Erkennungszeichen der HAMAS“ abgestellt, Vorliegend bleibe jedoch spekulativ, dass im Rahmen der Versammlungsdurchführung mit der Parole eine verbotene Organisation – hier die HAMAS – gefördert oder befürwortet werden solle. Zwar sei hinsichtlich der Äußerung „Juden Kindermörder“ die strafrechtliche Relevanz durch die Anknüpfung der Ritualmordlegende an in Deutschland lebende Menschen jüdischen Glaubens gegeben, allerdings habe sich die Antragstellerin davon glaubhaft distanziert.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.
Aktenzeichen 5 L 973/24.F